Bewertung der Methode

Endovaskuläre Implantation eines Stentgrafts mit Klappenelement bei Trikuspidalklappeninsuffizienz (§ 137e SGB V)

Steckbrief

  • Intervention: Stentgraft-Implantation, endovaskulär
  • Indikation: Trikuspidalklappeninsuffizienz
  • Therapiegebiet: Herz-Kreislauf-Erkrankungen
  • Aufgabenbereich: Erprobung
  • Beginn des Verfahrens: 06.05.2021
  • Status: Verfahren eingestellt

Herkunft: Bewertung nach § 137h SGB V (Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse)

Einleitung des Beratungsverfahrens

Beschlussdatum: 06.05.2021
Inkrafttreten: mit Beschlussdatum
Beschluss veröffentlicht: BAnz AT 05.10.2021 B2

Da die gegenständliche Methode nicht der von § 137h Absatz 4 Satz 10 SGB V vorgegebenen abschließenden Nutzenbewertung zugeführt werden konnte, darf sie bei etwaigen zukünftigen NUB-Anfragen beim InEK nicht als bereits nach § 137h SGB V bewertet angesehen werden. Sie ist dem gesetzlichen Prüfprogramm erneut zuzuführen, wenn ein verkehrsfähiges Medizinprodukt wieder am Markt verfügbar sein sollte und auch die übrigen Voraussetzungen einer Informationsübermittlungspflicht nach § 137h Absatz 1 Satz 1 SGB V erneut vorliegen.

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Bekanntmachung des Beratungsthemas, Ermittlung stellungnahmeberechtigter Medizinproduktehersteller

Beschlussdatum: 06.05.2021
Inkrafttreten: mit Beschlussdatum
Beschluss veröffentlicht: BAnz AT 10.05.2021 B5

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Einleitung des Stellungnahmeverfahrens

Beschlussdatum: 28.07.2022
Inkrafttreten: mit Beschlussdatum

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Einstellen der Beratungen zur Erprobungs-Richtlinie

Beschlussdatum: 15.12.2022
Inkrafttreten: mit Beschlussdatum

Da die gegenständliche Methode nicht der von § 137h Absatz 4 Satz 10 SGB V vorgegebenen abschließenden Nutzenbewertung zugeführt werden konnte, darf sie bei etwaigen zukünftigen NUB-Anfragen beim InEK nicht als bereits nach § 137h SGB V bewertet angesehen werden. Sie ist dem gesetzlichen Prüfprogramm erneut zuzuführen, wenn ein verkehrsfähiges Medizinprodukt wieder am Markt verfügbar sein sollte und auch die übrigen Voraussetzungen einer Informationsübermittlungspflicht nach § 137h Absatz 1 Satz 1 SGB V erneut vorliegen.

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