Der Gemein­same Bundes­aus­schuss

Etwa 74 Millionen Menschen sind in Deutsch­land gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert. Sie haben Anspruch auf eine ausrei­chende, zweck­mä­ßige und wirt­schaft­liche Gesund­heits­ver­sor­gung – so formu­liert es das Gesetz. Mit Aufgaben, den Leis­tungs­an­spruch auf Basis von möglichst guten wissen­schaft­li­chen Erkennt­nissen näher auszu­ge­stalten, beauf­tragte der Gesetz­geber den Gemein­samen Bundes­aus­schuss (G-BA).

Der G-BA erfüllt seine gesetz­lich zuge­wie­senen Aufgaben im Wesent­li­chen durch den Beschluss von Richt­li­nien. Diese Richt­li­nien sind inner­halb der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung bindend, also zwin­gend einzu­halten: sowohl von den Kran­ken­kassen als auch von den ambu­lanten und statio­nären Leis­tungs­an­bie­tern. Die Rechts­auf­sicht über den G-BA hat das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit.

Einen Über­blick über das breite Aufga­ben­spek­trum des G-BA bietet der Bereich: Themen

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum G-BA und spezi­ellen Aufga­ben­ge­bieten finden Sie hier: FAQ

Inno­va­ti­ons­aus­schuss beim G-BA

Der G-BA hat zudem den gesetz­li­chen Auftrag, Projekte zu neuen Versor­gungs­formen und zur Versor­gungs­for­schung zu fördern. Der dafür beim G-BA einge­rich­tete Inno­va­ti­ons­aus­schuss legt in Förder­be­kannt­ma­chungen die Schwer­punkte und Krite­rien für die Förde­rung fest, führt Inter­es­sen­be­kun­dungs­ver­fahren durch und entscheidet über die einge­gan­genen Anträge auf Förde­rung.