Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Verordnung von medizinischem Cannabis

Was regelt der Gesetzgeber zur Verordnung von medizinischem Cannabis?

Mit dem Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften, das am 10. März 2017 in Kraft getreten ist, wurde § 31 Absatz 6 SGB V ergänzt. Seitdem haben Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität sowie auf Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Gesetzlich festgehalten ist beispielsweise, dass die Leistung bei der ersten Verordnung der Genehmigung der Krankenkasse bedarf. Der G-BA wurde beauftragt, nach Abschluss einer Begleiterhebung (2017 bis 2022) innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Nähere zum Leistungsanspruch zu regeln.

Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) wurde der G-BA beauftragt, das Nähere zu einzelnen Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen Qualifikationen zu regeln, bei denen der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse entfällt.

Wo sind die Regelungen des G-BA zur Verordnung von medizinischem Cannabis zu finden?

Die Regelungen des G-BA sind in der Arzneimittel-Richtlinie verankert, in § 4a und Abschnitt N §§ 44 und 45.

Nähere Informationen zu den Regelungen sind in den Tragenden Gründen des Beschlusses zu diesen Regelungen zu finden: Arzneimittel-Richtlinie: § 4a und Abschnitt N §§ 44 bis 46 (Cannabisarzneimittel)

Seit wann gelten die Regelungen des G-BA?

Die Regelungen gelten seit 30. Juni 2023. Sofern eine Genehmigung der gesetzlichen Krankenkasse für eine Therapie mit Cannabis bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen des G-BA erteilt wurde, gilt diese auch weiterhin.

Welche Ärztinnen und Ärzte dürfen verordnen?

Es gibt keinen Facharztvorbehalt für die Verordnung von medizinischem Cannabis. Das heißt, alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sind verordnungsbefugt.

Welche Cannabisprodukte können verordnet werden?

Verordnungsfähig ist medizinisches Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten, sofern sie einen THC-Gehalt von mindestens 0,2 Prozent besitzen – THC (Tetrahydrocannabinol) ist neben Cannabidiol einer der beiden Hauptwirkstoffe der Cannabispflanze. Auch (Rezeptur-) Arzneimittel mit synthetisch hergestellten THC-Derivaten (Wirkstoffe Dronabinol und Nabilon) können verordnet werden.

Für die in Deutschland zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel wie Sativex® und Canemes® greifen die G-BA-Regelungen zu Cannabisprodukten hingegen nur dann, wenn sie außerhalb ihrer zugelassenen Anwendungsgebiete verordnet werden sollen. Bei Verordnung innerhalb ihrer Zulassung sind sie Teil der regulären Arzneimittelversorgung.

Bei welchen Erkrankungen ist eine Verordnung möglich?

Cannabisprodukte können laut Gesetzgeber bei einer schwerwiegenden Erkrankung verordnet werden. Was das genau heißt, präzisierte der G-BA in seinen Regelungen: Eine Erkrankung gilt als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie die Lebensqualität auf Dauer beeinträchtigt. Cannabis wird nach den bisherigen Erfahrungen vor allem bei chronischen Schmerzen, Krebserkrankungen, Spastik und Multipler Sklerose verordnet.

Was ist bei einer Cannabis-Therapie zu prüfen und zu dokumentieren?

Medizinisches Cannabis hat – bis auf die wenigen Fertigarzneimittel – keine arzneimittelrechtliche Zulassung für ein bestimmtes Anwendungsgebiet. Vor einer Erstverordnung von medizinischem Cannabis muss die Ärztin oder der Arzt prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen: Eine Verordnung ist nur möglich, wenn andere Leistungen, die geeignet sind, den Krankheitsverlauf oder die schwerwiegenden Symptome positiv zu beeinflussen, nicht zur Verfügung stehen und wenn Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln besteht.

In den ersten drei Monaten ist der Erfolg der Therapie engmaschiger als im weiteren Verlauf zu dokumentieren. Hintergrund ist, dass schwerwiegende Nebenwirkungen oder auch ein ausbleibender Behandlungserfolg bisher vor allem in den ersten drei Monaten zu einem Therapieabbruch führten.

Die allgemein gültigen Regelungen zur Verschreibung von Betäubungsmitteln sind bei jeder Verordnung von Cannabisarzneimitteln zu beachten.

Wann ist eine Genehmigung der Krankenkasse erforderlich?

Bei der ersten Verordnung von Cannabisprodukten bedarf es in der Regel einer Genehmigung der Krankenkasse – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Ablehnung nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Die in § 31 Abs. 6 SGB V gesetzlich vorgegebene Prüffrist der Krankenkasse verkürzt sich aufgrund des dringenden Bedarfs auf drei Tage, wenn mit der Cannabistherapie bereits während einer stationären Behandlung begonnen wurde. Diese verkürzte Frist gilt auch bei Verordnungen im Rahmen einer Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung. Der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse entfällt gänzlich, wenn das Cannabisarzneimittel innerhalb der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung verordnet wird.

Für Folgeverordnungen ist in der Regel keine erneute Genehmigung durch die Krankenkasse notwendig – diese ist nur dann erforderlich, wenn während der begonnenen Therapie zu einem anderen Cannabisprodukt gewechselt werden soll, beispielsweise vom Extrakt auf getrocknete Blüten.

Sofern eine Genehmigung für eine Therapie mit Cannabis bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen des G-BA erteilt wurde, gilt diese auch weiterhin.

Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) wurde der G-BA beauftragt, das Nähere zu einzelnen Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen Qualifikationen zu regeln, bei denen der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse entfällt.