Zahn­ersatz

Der Anspruch von Versi­cherten auf die Versor­gung mit Zahn­ersatz ist in der Zahnersatz-​Richtlinie gere­gelt. Fest­ge­legt ist, bei welchem zahn­me­di­zi­ni­schen Befund eine Versor­gung mit

  • Kronen,
  • Brücken,
  • heraus­nehm­barem Zahn­ersatz und
  • Supra­kon­struk­tionen (implan­tat­ge­stützter Zahn­ersatz)

eine Regel­leis­tung ist.

Fest­zu­schüsse für Zahn­ersatz der Regel­ver­sor­gung

In seiner Festzuschuss-​Richtlinie führt der G-BA für jeden Befund die zahn­ärzt­li­chen und zahn­tech­ni­schen Regel­leis­tungen auf, die zu einer ausrei­chenden, zweck­mä­ßigen und wirt­schaft­li­chen Versor­gung mit Zahn­ersatz nach dem allge­mein aner­kannten Stand der zahn­me­di­zi­ni­schen Erkennt­nisse gehören.

Die gesetz­li­chen Kran­ken­kassen über­nehmen für einen Zahn­ersatz der Regel­ver­sor­gung einen befund­be­zo­genen Kosten­an­teil, den soge­nannten Fest­zu­schuss. Der Fest­zu­schuss der Kran­ken­kasse beträgt seit 1. Oktober 2020 grund­sätz­lich 60 Prozent (vorher 50 Prozent). Wählen Versi­cherte einen über die Regel­ver­sor­gung hinaus­ge­henden gleich­ar­tigen oder einen anders­ar­tigen Zahn­ersatz, müssen sie die Mehr­kosten selbst tragen. Gleich­ar­tiger Zahn­ersatz liegt vor, wenn dieser die Regel­leis­tung beinhaltet und zusätz­liche zahn­ärzt­liche oder zahn­tech­ni­sche Leis­tungen hinzu­kommen. Eine anders­ar­tige Versor­gung liegt vor, wenn ein anderer Zahn­ersatz als der, der in den Regel­leis­tungen für den jewei­ligen Befund beschrieben ist, gewählt wird.

Höhe der Fest­zu­schüsse

Der G-BA veröf­fent­licht jähr­lich zum 1. Januar die aktu­ellen Höhen der Fest­zu­schüsse. Die Preis­ver­hand­lungen für die in den Fest­zu­schüssen enthal­tenen zahn­ärzt­li­chen Leis­tungen werden zwischen dem GKV-​Spitzenverband und der Kassen­zahn­ärzt­li­chen Bundes­ver­ei­ni­gung (KZBV) geführt. Für die zahn­tech­ni­schen Leis­tungen verhan­deln der GKV-​Spitzenverband und der Verband Deut­scher Zahntechniker-​Innungen (VDZI).