Ambu­lante Behand­lung im Kran­ken­haus

Im Jahr 2004 wurde der neue Versor­gungs­an­satz der ambu­lanten Behand­lung im Kran­ken­haus nach § 116b SGB V (a.F.) einge­führt. Er ermög­lichte den Kliniken, Pati­en­tinnen und Pati­enten mit komplexen Krank­heits­bil­dern bestimmte ambu­lante Leis­tungen anzu­bieten. Der ausschließ­lich auf Kran­ken­häuser bezo­gene gesetz­liche Geltungs­be­reich wurde im Jahr 2012 auf Vertrags­ärz­tinnen und Vertrags­ärzte ausge­dehnt. Die Ange­bote der ambu­lanten Behand­lung im Kran­ken­haus werden seitdem nach und nach von Ange­boten der ambu­lanten spezi­al­fach­ärzt­li­chen Versor­gung (ASV) abge­löst.

Rege­lungen des G-BA zur ambu­lanten Behand­lung im Kran­ken­haus

In seiner Richt­linie über die ambu­lante Behand­lung im Kran­ken­haus hat der G-BA fest­ge­legt, welche seltenen Erkran­kungen, Erkran­kungen mit beson­deren Krank­heits­ver­läufen und hoch­spe­zia­li­sierten Leis­tungen von Kran­ken­häu­sern ambu­lant erbracht werden können. Zudem regelte der G-BA den genauen Umfang des Behand­lungs­auf­trags, die struk­tu­rellen Anfor­de­rungen an das Kran­ken­haus und die Notwen­dig­keit einer Über­wei­sung für Pati­en­tinnen und Pati­enten.

Bis Ende 2011 wurden vom G-BA die Voraus­set­zungen für eine ambu­lante Behand­lung im Kran­ken­haus für folgende Erkran­kungen geschaffen:

  • Anfalls­leiden
  • ange­bo­rene Skelett­sys­tem­fehl­bil­dungen
  • biliäre Zirrhose
  • CT/MRT-​gestützte Schmerz­be­hand­lung
  • Hämo­philie
  • Herz­er­kran­kungen bei Kindern und Jugend­li­chen
  • HIV/AIDS
  • Kurz­darm­syn­drom
  • Marfan-​Syndrom
  • Morbus Wilson
  • Muko­vis­zi­dose
  • Multiple Skle­rose
  • neuro­mus­ku­läre Erkran­kungen
  • onko­lo­gi­sche Erkran­kungen
  • primär skle­ro­sie­rende Cholan­gitis
  • pulmo­nale Hyper­tonie
  • Rheuma
  • schwere Herz­in­suf­fi­zienz
  • schwer­wie­gende ange­bo­rene immu­no­lo­gi­sche Erkran­kungen
  • Tuber­ku­lose

Zudem hat der G-BA die Krite­rien für ambu­lante Behand­lungen im Kran­ken­haus vor und nach einer Leber­trans­plan­ta­tion fest­ge­legt.

Über­gang zur ambu­lanten spezi­al­fach­ärzt­li­chen Versor­gung

Seit dem 1. Januar 2012 können Neuan­träge von Kran­ken­häu­sern für eine ambu­lante Behand­lung im Kran­ken­haus nicht mehr beschieden werden. Für Bescheide, die von den zustän­digen Landes­be­hörden vor dem 1. Januar 2012 erteilt wurden, gilt die bishe­rige ABK-RL zunächst weiter. Die erteilten Bescheide werden unwirksam, sobald das Kran­ken­haus für die Behand­lung der entspre­chenden Krank­heit zur Teil­nahme an der ASV berech­tigt ist. Sie enden – ohne eine expli­zite Aufhe­bung der Landes­be­hörden – spätes­tens drei Jahre, nachdem der G-BA für die jewei­lige Erkran­kung oder hoch­spe­zia­li­sierte Leis­tung das Nähere zur spezi­al­fach­ärzt­li­chen Versor­gung in seiner Richt­linie gere­gelt hat.