Pressemitteilung | Veranlasste Leistungen

Geänderte Richtlinie und neuer Heilmittel-Katalog vereinfachen Verordnung und vermindern Bürokratie

Berlin, 19. September 2019 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinie und die Neufassung des Heilmittelkatalogs beschlossen. Ziel dieser umfassenden Reform ist, das Verordnungsverfahren deutlich zu vereinfachen, um die betroffenen Leistungserbringer zu entlasten. Weiterhin wurden die maßgeblichen Änderungen im Bereich der Heilmittelversorgung, die das im Mai 2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vorsieht, mit dem Beschluss umgesetzt.

„Noch während der grundlegenden Überarbeitung des Heilmittelkatalogs wurden umfangreiche gesetzliche Änderungen für die Heilmittelversorgung mit dem TSVG auf den Weg gebracht. Der G-BA hatte damit zwei weitere sehr komplexe Aufgaben parallel zu bearbeiten und umzusetzen. Das Ziel, möglichst zeitnah zum Inkrafttreten des Gesetzes entsprechende Regelungen vorzulegen, haben wir mit der heutigen Beschlussfassung erreicht“, sagte Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen, am Donnerstag in Berlin.

Zu den wichtigsten Neuerungen zählen die Abschaffung der Unterscheidung zwischen Verordnungen innerhalb oder außerhalb des Regelfalls und damit auch der Wegfall des Genehmigungsverfahrens bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls, die Einführung einer orientierenden Behandlungsmenge, sowie Regelungen zur sogenannten „Blankoverordnung“. Darüber hinaus erfolgt eine deutliche Vereinfachung der Struktur und Darstellungsform des Heilmittelkatalogs.

Die Änderungen werden nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten, da es durch diese umfassende Reform einer ausreichenden Vorlaufzeit bedarf, um u. a. auch die Kommunikationsstrukturen zwischen verordnenden Ärztinnen und Ärzten sowie Heilmittelerbringern anzupassen. Hierdurch soll ein reibungsloser Übergang von der „alten“ zur „neuen“ Heilmittel-Richtlinie gewährleistet werden.

Hintergrund

Der G-BA hat die Aufgabe, in seiner Heilmittel-Richtlinie die Verordnung von Heilmitteln durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie durch Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements zu regeln, insbesondere die Voraussetzungen, Grundsätze und Inhalte der Verordnungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit den Heilmittelerbringerinnen und Heilmittelerbringern. Bestandteil der Richtlinie ist ein Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen (Heilmittelkatalog) und eine Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Heilmittel-Richtlinie: Änderungen der Heilmittel-Richtlinie einschließlich des Heilmittelkatalogs