Pressemitteilung | Veranlasste Leistungen

G-BA beschließt Merkblatt zur Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für langfristige Heilmittelbehandlungen

Berlin, 22. November 2012 – Patientinnen und Patienten, aber auch Ärzte und Krankenkassen können sich künftig mit Hilfe eines Merkblattes über die Voraussetzungen einer Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen durch ihre Krankenkasse informieren. Mit den am Donnerstag vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Klarstellungen soll ein vereinfachtes einheitliches und damit beschleunigtes Verfahren für die Genehmigung von langfristiger Heilmittelbehandlung erreicht werden. Das Merkblatt kann auf der Webseite des G-BA abgerufen werden.

Die Regelung zur Genehmigung von langfristigen Heilmittelbehandlungen – beispielsweise bei angeborener Schädigung der Arme oder Beine, insbesondere auch in Folge von Contergan-Schädigungen, bei Lähmungen (Paraparesen und Paraplegien) sowie Bewegungsstörungen aufgrund frühkindlicher Hirnschädigung (infantiler Zerebralparese) – trägt vor allem den Fällen Rechnung, in denen eine Heilmittelbehandlung für einen längeren Zeitraum ohne Unterbrechungen medizinisch erforderlich ist. Aus der Praxis waren dabei zuletzt Umsetzungsprobleme bekannt geworden. Als Gründe dafür wurden unter anderen unklare Genehmigungsvoraussetzungen genannt, etwa bei der Indikationsstellung oder bei der Bestimmung der Gruppe von Patientinnen und Patienten, die von der Regelung profitieren soll. Das Merkblatt nimmt Bezug auf eine zwischen GKV-Spitzenverband und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) vereinbarte Indikationsliste, die Anlage des Merkblattes ist.

„Wir hoffen, dass die getroffenen Regelungen von allen Beteiligten als deutlich spürbare Hilfestellung zum Wohle der Patientinnen und Patienten konstruktiv genutzt werden“, sagte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. Auf Hinweis der Patientenvertretung im G-BA wird zu einem späteren Zeitpunkt überprüft, ob sich das Merkblatt im Versorgungsalltag bewährt. Weitere Klarstellungen sind in den Vereinbarungen zwischen GKV-Spitzenverband und KBV zu den Praxisbesonderheiten getroffen worden.

Menschen mit dauerhaften schweren Behinderungen können seit einem Beschluss des G-BA zur grundlegenden Neufassung der Heilmittel-Richtlinie aus dem Jahr 2011 von ihrer gesetzlichen Krankenkasse die langfristige Genehmigung einer Heilmittelbehandlung erhalten, ohne dass dafür eine erneute Überprüfung des Behandlungsbedarfs erforderlich ist.

Vor diesem Beschluss aus dem Jahr 2011 war bei wiederholten Verordnungen außerhalb des Regelfalls immer wieder eine besondere ärztliche Begründung mit prognostischer Einschätzung des Gesundheitszustandes nötig. Die langfristige Genehmigung gilt seit der Neufassung der Heilmittel-Richtlinie im vergangenen Jahr nun mindestens zwölf Monate lang.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Heilmittel-Richtlinie: Merkblatt "Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen nach § 32 Abs. 1a SGB V in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Heilmittel-Richtlinie"