Pres­se­mit­tei­lung | Psycho­the­rapie und psych­ia­tri­sche Versor­gung

Ambu­lante Psycho­the­rapie bei Sucht­er­kran­kungen künftig ausnahms­weise auch ohne Absti­nenz möglich

Berlin, 14. April 2011 – Eine ambu­lante Psycho­the­rapie für von Alkohol, Drogen oder Medi­ka­menten abhän­gige Pati­en­tinnen und Pati­enten ist künftig ausnahms­weise auch dann möglich, wenn noch keine Sucht­mit­tel­frei­heit vorliegt. Diese Ausnahme von der weiterhin bestehenden Rege­lung, dass Sucht­kranke vor Beginn einer psycho­the­ra­peu­ti­schen Behand­lung absti­nent sein müssen, beschloss der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) heute in Berlin.

Aller­dings greift die Ausnah­me­re­ge­lung nur dann, wenn die Pati­entin oder der Patient bereits Schritte unter­nommen hat, die eine baldige Absti­nenz herbei­führen. Die psycho­the­ra­peu­ti­sche Behand­lung ist zu Lasten der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung bei noch bestehender Abhän­gig­keit nur dann zulässig, wenn die Sucht­mit­tel­frei­heit parallel zur Behand­lung bis zum Ende von maximal 10 Behand­lungs­stunden erreicht werden kann. Zudem sieht der G-​BA-Beschluss vor, dass bei einem Rück­fall die ambu­lante Psycho­the­rapie nur dann fort­ge­setzt werden kann, wenn unver­züg­lich geeig­nete Behand­lungs­maß­nahmen zur Wieder­her­stel­lung der Sucht­mit­tel­frei­heit ergriffen werden.

Für opiat­ab­hän­gige Menschen, die sich in einer substi­tu­ti­ons­ge­stützten Behand­lung befinden, ist eine ambu­lante Psycho­the­rapie künftig dann möglich, wenn ein Beige­brauch ausge­schlossen und die regel­mä­ßige Zusam­men­ar­beit mit den substi­tu­ie­renden Ärztinnen und Ärzten und den weiteren zustän­digen Stellen sicher­ge­stellt ist.

Die nun beschlos­senen Ände­rungen gehen auf eine Anfrage der früheren Drogen­be­auf­tragten Sabine Bätzing aus dem Jahr 2009 zurück, die den G-BA darum gebeten hatte zu prüfen, ob eine psycho­the­ra­peu­ti­sche Behand­lung von alkohol-​, drogen- und medi­ka­men­ten­ab­hän­gigen Pati­en­tinnen und Pati­enten sowohl bei bereits bestehender Absti­nenz als auch mit dem Ziel der Absti­nenz begonnen werden könne. Der Beschluss des G-BA wird dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) zur Prüfung vorge­legt und tritt nach erfolgter Nicht­be­an­stan­dung und Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft. Der Beschluss­text und eine Beschluss­erläu­te­rung werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröf­fent­licht:

http://www.g-ba.de/infor­ma­tionen/beschluesse/zur-​richtlinie/20/


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Psychotherapie-​Richtlinie (Präzi­sie­rung zur Indi­ka­tion Abhän­gig­keit von Alkohol, Drogen und Medi­ka­menten)