Presse­mit­teilung | Arznei­mittel

Verord­nungs­fä­higkeit von Blutzu­cker­test­streifen wird auf das Notwendige begrenzt

Berlin, 17. März 2011 – Harn- und Blutzu­cker­test­streifen sind künftig nur noch dann zu Lasten der gesetz­lichen Kranken­ver­si­cherung verord­nungsfähig, wenn sie für Patien­tinnen und Patienten wirkliche Vorteile haben. Dies hat der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin entschieden. Patien­tinnen und Patienten, die Insulin spritzen, sind von der Regelung nicht betroffen, unabhängig davon, ob sie an einem Diabetes mellitus Typ 1 oder Typ 2 leiden.

Die Einschränkung der bisher nicht begrenzten Verord­nungs­fä­higkeit von Harn- und Blutzu­cker­test­streifen gilt ausschließlich für nicht insulin­pflichtige Diabetiker mit Diabetes mellitus Typ 2. Für diese Patien­ten­gruppe hat der G-BA eine Nutzen­be­wertung der Blutzu­cker­selbst­messung vom Institut für Qualität und Wirtschaft­lichkeit im Gesund­heitswesen (IQWiG) durchführen lassen. Dabei zeigte sich, dass nicht insulin­pflichtige Patien­tinnen und Patienten, die orale Antidia­betika einnehmen, von einer Selbst­messung nicht profitieren, weil sich daraus keinerlei direkte Konsequenzen auf die Therapie ergeben. Eine eventuell erforderliche Anpassung der Tablet­tendosis wird in größeren Abständen regelmäßig und ausschließlich durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt beurteilt und durchgeführt. Die Selbst­messung hat nach dem Bewertungs­er­gebnis des IQWiG für diese Patienten keinen Nutzen hinsichtlich des Verlaufs der Erkrankung.

Der Beschluss sieht allerdings eine weitrei­chende Ausnah­me­re­gelung vor, die in Abstimmung mit den im G-BA mitbera­tenden Patien­ten­ver­tretern getroffen wurde. Demnach können Vertrags­ärz­tinnen und -​ärzte Harn- und Blutzu­cker­test­streifen weiterhin verordnen, wenn eine instabile Stoffwech­sellage vorliegt. Blutzu­cker­schwan­kungen können auftreten, wenn zusätzlich zum Diabetes noch andere Erkran­kungen hinzukommen oder Patienten neu auf bestimmte orale Antidia­betika eingestellt werden und deshalb vorüber­gehend häufigere Kontrollen des Blutzu­cker­spiegels sinnvoll sind.

Der G-BA hat unter anderem die gesetzliche Aufgabe, Leistungen der GKV auf ihren tatsäch­lichen Nutzen hin zu überprüfen und diese auf das Maß des Notwendigen zu begrenzen. Derzeit betragen die jährlichen Ausgaben der GKV für Harn- und Blutzu­cker­test­streifen 900 Millionen Euro, ohne dass bisher hinreichend geklärt wurde, ob Patien­tinnen und Patienten von einer Selbst­messung profitieren.

Der Beschluss wird dem Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach der Nichtbe­an­standung zum Beginn des übernächsten Quartals nach Veröffent­lichung im Bundes­an­zeiger in Kraft.


Beschluss zu dieser Presse­mit­teilung

Arzneimittel-​Richtlinie/ Anlage III (Harn- und Blutzu­cker­test­streifen bei Diabetes mellitus Typ 2)