Pres­se­mit­tei­lung | Metho­den­be­wer­tung

G-BA verbes­sert Behand­lung von schwerst­kranken Opiat­ab­hän­gigen

Berlin, 18. März 2010 – Schwerst­kranke opiat­ab­hän­gige Pati­en­tinnen und Pati­enten können künftig unter bestimmten Voraus­set­zungen auch mit Diamor­phin (synthe­ti­sches Heroin) behan­delt werden, wenn sie mit herkömm­li­chen Methoden – wie etwa der Methadon-​Substitution – nicht thera­pierbar sind. Dies hat der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) heute in Berlin entschieden und damit einen entspre­chenden Beschluss des Gesetz­ge­bers vom Juli 2009 umge­setzt, der vorsieht, dass schwerst­ab­hän­gigen Sucht­kranken nach erfolg­losen Thera­pien die Diamor­phin­gabe als weitere Behand­lungs­mög­lich­keit im Rahmen der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) zur Verfü­gung stehen soll.

Für diese Behand­lung kommen laut G-​BA-Beschluss ausschließ­lich schwerst­ab­hän­gige Pati­en­tinnen und Pati­enten in Frage. Diese müssen seit mindes­tens fünf Jahren abhängig sein, zwei erfolglos been­dete bezie­hungs­weise abge­bro­chene Sucht­be­hand­lungen hinter sich und das 23. Lebens­jahr voll­endet haben. Die Rege­lung sieht zudem vor, dass eine beglei­tende psycho­so­ziale Betreuung mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten statt­findet.

Zudem soll die Behand­lung mit Diamor­phin nur in geeig­neten Einrich­tungen vorge­nommen werden dürfen, die bestimmte Krite­rien erfüllen. Dazu gehören ein multi­dis­zi­pli­näres Team, das sich regel­mäßig fort­bildet, bestimmte räum­liche Gege­ben­heiten und die Gewähr­leis­tung der Behand­lungs­mög­lich­keit über einen zwölf­stün­digen Zeit­raum.

Die nun beschlos­sene Rege­lung wird Bestand­teil der Richt­linie, die insbe­son­dere die zu Lasten der GKV erbrin­gungs­fä­higen Methoden in der vertrags­ärzt­li­chen Versor­gung beinhaltet. Darin ist bereits seit Oktober 1991 der Anspruch auf eine substi­tu­ti­ons­ge­stützte Behand­lung Opiat­ab­hän­giger als GKV-​Leistung gere­gelt, die bisher durch die Abgabe von Methadon erfolgte.

Der Beschluss des G-BA wird dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) zur Prüfung vorge­legt und tritt nach erfolgter Nicht­be­an­stan­dung und Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft. Der Beschluss­text und eine Beschluss­erläu­te­rung werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröf­fent­licht:

http://www.g-ba.de/infor­ma­tionen/beschluesse/zum-​aufgabenbereich/22/


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Richt­linie Methoden vertrags­ärzt­liche Versor­gung (Diamor­phin­ge­stützte Substi­tu­ti­ons­be­hand­lung Opiat­ab­hän­giger)