Anerkennung und Auswahl stellungnahmeberechtigter wissenschaftlicher Fachgesellschaften
Der G-BA muss vor seinen Entscheidungen über Richtlinien
- zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (nach § 135 SGB V)
- zur Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal – PPP-RL (nach § 136a Absatz 2 SGB V)
- zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus (nach § 137c SGB V)
- zur Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Potenzial (nach § 137e SGB V) und
- zu Disease-Management-Programmen – DMP (nach § 137f SGB V)
den jeweils einschlägigen oder betroffenen wissenschaftlichen (Definition siehe unten) Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Rechtsgrundlage hierfür ist für die Methodenbewertung und die Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Potenzial § 92 Absatz 7d Halbsatz 1 SGB V, für die PPP-RL § 136a Absatz 2 Satz 5 SGB V und für die DMP § 137f Absatz 2 Satz 5 SGB V.
Der G-BA führt eine Liste der stellungnahmeberechtigten wissenschaftlichen Fachgesellschaften, aus der der zuständige Unterausschuss vor Stellungnahmeverfahren die zum betreffenden Thema einschlägigen oder betroffenen wissenschaftlichen Fachgesellschaften bestimmt.
Definition „wissenschaftlich“
Wissenschaftliche Fachgesellschaften sind nach der Verfahrensordnung des G-BA
- die in der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF) organisierten Fachgesellschaften (1. Kapitel § 9 Absatz 5 der Verfahrensordnung des G-BA) und
- die aufgrund einer Anerkennung aufgenommenen, nicht in der AWMF organisierten medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften (1. Kap. § 9 Absatz 6 der Verfahrensordnung des G-BA).
Zu 1. Fachgesellschaften der AWMF
Aufgrund des bewährten und allgemein anerkannten Verfahrens der AWMF akzeptiert der G-BA eine Fachgesellschaft der AWMF als „wissenschaftlich“ und damit beim G-BA stellungnahmeberechtigt i. S. d. gesetzlichen Bestimmungen.
Zu 2. Weitere Fachgesellschaften
Nicht in der AWMF organisierte Fachgesellschaften können die Aufnahme in die Liste wissenschaftlicher Fachgesellschaften beantragen. Als wissenschaftliche Fachgesellschaften gelten Vereinigungen, die primär die Zielsetzung verfolgen, das medizinische Wissen durch Forschung zu erweitern oder es durch Lehre weiterzugeben.
Eine Fachgesellschaft hat vorzulegen:
- eine Satzung, aus der sich die primär wissenschaftliche Zielsetzung und der Kreis der Mitgliedsberechtigten ergibt,
- geeignete Nachweise zu den auf Dauer angelegten wissenschaftlichen Aktivitäten (z.B. Tagungen, Herausgabe einer wissenschaftlichen Zeitschrift als Organ der Gesellschaft) und
- geeignete Nachweise zur Anzahl der Mitglieder.
Antragstellung
Nicht in der AWMF organisierte wissenschaftliche Fachgesellschaften können einen formlosen Antrag zur Aufnahme in die Liste der stellungnahmeberechtigten wissenschaftlichen Fachgesellschaften nach 1. Kap. § 9 Absatz 6 VerfO stellen. Der Antrag kann einschließlich der Vorlage der Satzung sowie der geeigneten Nachweise bei der Geschäftsstelle des G-BA, möglichst in elektronischer Form, eingereicht werden:
- Zu Methodenbewertung und Erprobung:
Gemeinsamer Bundesausschuss
Methodenbewertung & Veranlasste Leistungen
Postfach 12 06 06
10596 Berlin
E-Mail: fachgesellschaft@g-ba.de
Gemeinsamer Bundesausschuss
Disease-Management-Programme
Postfach 12 06 06
10596 Berlin
E-Mail: dmp@g-ba.de
Gemeinsamer Bundesausschuss
Qualitätssicherung & Sektorenübergreifende Versorgungskonzepte
Postfach 12 06 06
10596 Berlin
E-Mail: PPP-RL@g-ba.de
Die Entscheidung über die Aufnahme in die Liste der stellungnahmeberechtigten wissenschaftlichen Fachgesellschaften trifft das Plenum oder der aufgrund Delegation gemäß 1. Kap. § 4 Absatz 2 Buchstabe b VerfO hierzu befugte Unterausschuss des G-BA. Der entsprechende Beschluss wird auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht und dem Antragsteller mit einem Bescheid bekannt gegeben.
Bei Wegfall der Voraussetzungen wird das Stellungnahmerecht durch den G-BA wieder aberkannt (1. Kap § 9 Absatz 4 VerfO).
Verfahrensablauf der Antragstellung
Definitionen „einschlägig“ und „betroffen“
Als „einschlägig“ im Sinne von § 92 Absatz 7d Satz 1 SGB V sind die medizinischen Fachgesellschaften anzusehen, in denen eine wissenschaftliche Befassung mit der zu beratenden Methode, mit deren medizinischen Alternativen oder mit den Ergebnissen der Methode stattgefunden hat oder zu erwarten wäre.
Als „einschlägig“ im Sinne von § 137f Absatz 2 Satz 5 SGB V sind die medizinischen Fachgesellschaften anzusehen, in denen eine wissenschaftliche Befassung mit der chronischen Erkrankung stattgefunden hat, deren Versorgung durch das zu regelnde Behandlungsprogramm verbessert werden soll (1. Kapitel § 10 Absatz 2b VerfO).
Für Entscheidungen, die methodenübergreifende oder erkrankungsübergreifende Aspekte betreffen, ist die AWMF stellvertretend für alle einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften zur Stellungnahme aufzufordern (1. Kapitel § 10 Absatz 2b VerfO).
Für Entscheidungen, die die PPP-RL betreffen, sind als „betroffen“ im Sinne von § 136a Absatz 2 Satz 5 SGB V die medizinischen Fachgesellschaften anzusehen, in denen insbesondere eine wissenschaftliche Befassung mit den Anforderungen für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal in der psychiatrischen oder psychosomatischen Versorgung stattgefunden hat bzw. stattfindet (1. Kapitel § 10 Absatz 2b VerfO).
Verfahrensablauf der Bestimmung einschlägiger wissenschaftlicher Fachgesellschaften