Kran­ken­be­för­de­rung

Die Kosten für Fahrten zu einer ambu­lanten oder statio­nären Behand­lung können von den gesetz­li­chen Kran­ken­kassen über­nommen werden. Die Grund­sätze hierfür hat der Gesetz­geber in § 60 Fünftes Buch Sozi­al­ge­setz­buch (SGB V) fest­ge­legt. Beispiels­weise dürfen Fahr­kosten im Zusam­men­hang mit einer ambu­lanten Behand­lung nur in beson­deren Ausnah­me­fällen über­nommen werden.

Der G-BA regelt in der Krankentransport-​Richtlinie die genauen Voraus­set­zungen, Bedin­gungen und Inhalte der Verord­nung von

  • Kran­ken­fahrten,
  • Kran­ken­trans­porten und
  • Rettungs­fahrten

durch Vertrags­ärz­tinnen und Vertrags­ärzte, Vertrags­zahn­ärz­tinnen und Vertrags­zahn­ärzte sowie Vertrags­psy­cho­the­ra­peu­tinnen und Vertrags­psy­cho­the­ra­peuten. Zudem kann vom Kran­ken­haus im Rahmen des Entlass­ma­nage­ments eine Kran­ken­be­för­de­rung verordnet werden.

Fahrten zu Kuren oder zu Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nahmen sind kein Rege­lungs­be­stand­teil der Krankentransport-​Richtlinie des G-BA. Fragen der Kosten­über­nahme für diese Fahrten müssen direkt mit der jewei­ligen Kran­ken­kasse geklärt werden.

Verord­nung von Kran­ken­be­för­de­rungen

Eine Kran­ken­be­för­de­rung kann verordnet werden, wenn sie im Zusam­men­hang mit einer Leis­tung der gesetz­li­chen Kran­ken­kasse zwin­gend medi­zi­nisch notwendig ist. Die Verord­nung muss der Kran­ken­kasse von der oder dem Versi­cherten teil­weise vorab zur Geneh­mi­gung vorge­legt werden. In Notfällen kann die Verord­nung auch nach­träg­lich ausge­stellt werden.

Beför­de­rungs­mittel

Die Auswahl des zu verord­nenden Beför­de­rungs­mit­tels richtet sich nach dem indi­vi­du­ellen Bedarf und dem Gesund­heits­zu­stand der Pati­entin oder des Pati­enten. Möglich sind

  • Kran­ken­fahrten mit dem Taxi oder Miet­wagen,
  • Kran­ken­trans­porte mit Kran­ken­trans­port­wagen, wenn eine medizinisch-​fachliche Betreuung oder Lage­rung der Pati­entin oder des Pati­enten notwendig ist und
  • Rettungs­fahrten mit dem Rettungs­wagen, dem Notarzt­wagen oder dem Rettungs­hub­schrauber.

Kran­ken­kassen können auf Antrag der Pati­entin oder des Pati­enten auch Kosten für Kran­ken­fahrten über­nehmen, die mit öffent­li­chen Verkehrs­mit­teln oder dem privaten Pkw statt­finden. Eine Verord­nung muss hierfür nicht ausge­stellt werden.