Häusliche Krankenpflege
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf häusliche Krankenpflege – zum breiten Spektrum der verordnungsfähigen Leistungen gehören beispielsweise die Unterstützung bei der Körperpflege oder auch die Wundversorgung. Auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten können verordnet werden.
Der G-BA regelt in der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) das Nähere zu den Verordnungsmöglichkeiten der konkreten Leistungen. Gesetzliche Grundlage ist nach § 37 SGB V.
Welche Leistungen können verordnet werden?
Die HKP-Richtlinie enthält ein Verzeichnis der verordnungsfähigen Maßnahmen, einschließlich Hinweisen zu Häufigkeit und Dauer. Unterschieden werden:
- Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege wie z. B. die Gabe von ärztlich verordneten Medikamenten, Blutzuckermessung oder die Versorgung einer Wunde.
- Maßnahmen der Grundpflege wie Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität;
- Maßnahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung wie Einkaufen, Geschirr spülen und Wohnungsreinigung.
Maßnahmen, die im Verzeichnis des G-BA nicht aufgeführt sind, können in medizinisch begründeten Ausnahmefällen oder wenn die Satzung der jeweiligen Krankenkasse das vorsieht, dennoch verordnungsfähig sein.
Generelle Voraussetzung für eine Verordnung von häuslicher Krankenpflege ist, dass die oder der Versicherte oder eine im Haushalt lebende Person die notwendigen Maßnahmen nicht übernehmen kann.
„Blankoverordnung“: Seit dem 1. Juli 2024 können bestimmte Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege auch ohne genaue Angabe zum Umfang verordnet werden, als sogenannte Blankoverordnung. Pflegefachkräfte dürfen in diesem Fall innerhalb des ärztlich festgestellten Verordnungsrahmens selbst über die Häufigkeit und Dauer bestimmen. Hintergrund dieser Änderung ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG), mit dem Pflegekräfte weitere Befugnisse erhalten haben. Diese Befugnisse gelten beispielsweise für die Versorgung mit Kompressionsstrümpfen oder auch für die Wundversorgung einer akuten Wunde.
Wer darf verordnen?
Häusliche Krankenpflege kann von jeder Vertragsärztin und jedem Vertragsarzt verordnet werden. In der Regel umfasst die Erstverordnung bis zu 14 Tage. Vor einer Folgeverordnung vergewissert sich die Ärztin oder der Arzt über den Erfolg der verordneten Maßnahmen.
Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des Entlassmanagements für einen Zeitraum von bis zu 7 Tagen ebenfalls häusliche Krankenpflege verordnen.
Bei der Verordnung von Maßnahmen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege gelten gesonderte Verordnungsberechtigungen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt Verordnerinnen und Verordnern auf ihrer Website nähere Informationen zur Verfügung: Häusliche Krankenpflege
Wann kann häusliche Krankenpflege verordnet werden?
Leistungen der häuslichen Krankenpflege können bei einer behandlungsbedürftigen Erkrankung verordnet werden, wenn sie für den Behandlungserfolg notwendig sind. Sie können als Krankenhausvermeidungspflege, als Sicherungspflege oder als Unterstützungspflege verordnet werden.
- Krankenhausvermeidungspflege kann beispielsweise notwendig sein, um die ansonsten erforderliche Krankenhausbehandlung zu vermeiden oder die Dauer der Krankenhausbehandlung zu verkürzen. Verordnet werden können Leistungen der Behandlungspflege, der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung.
- Sicherungspflege kann angezeigt sein, wenn der ärztliche Behandlungserfolg nur mit Hilfe der häuslichen Krankenpflege gesichert werden kann. Verordnet werden können Leistungen der Behandlungspflege.
- Unterstützungspflege ist möglich, wenn Versicherte vorübergehend aufgrund einer schweren Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit Unterstützung bei der Grundpflege und im Haushalt benötigen. Dies kann insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung sein. Verordnet werden können Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Zudem gibt es die sogenannte Komplexleistung für Palliativpatientinnen und Palliativpatienten: Sie kann verordnet werden bei schwerstkranken und sterbenden Patientinnen und Patienten jeden Alters, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden Erkrankung leiden und deren Lebenserwartung nach Einschätzung der behandelnden Ärzte auf Tage, Wochen oder Monate begrenzt ist.
Genehmigung der Verordnung durch die gesetzliche Krankenkasse
Die verordneten Leistungen müssen von der Krankenkasse der Versicherten genehmigt werden. Bis zur Entscheidung über die Genehmigung übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die verordneten Leistungen, wenn die Verordnung spätestens am vierten Werktag der Krankenkasse vorgelegt wird.