Außerklinische Intensivpflege

Außerklinische Intensivpflege richtet sich an schwerstkranke Kinder, Jugendliche und Erwachsene, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich und zu unvorhersehbaren Zeiten lebensbedrohliche gesundheitliche Situationen auftreten können. Sie haben daher einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, der durch die permanente Interventionsbereitschaft durch eine geeignete Pflegefachkraft über den gesamten Versorgungszeitraum gekennzeichnet ist.

Den Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege hat der G-BA im Auftrag des Gesetzgebers in einer eigenständigen Richtlinie neu geregelt: Der G-BA listet in seiner Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI-RL) eine Auswahl von Therapieleistungen auf, die verordnet werden können, und konkretisiert, welche Voraussetzungen dabei gelten und wie die Zusammenarbeit der verschiedenen betreuenden Berufsgruppen koordiniert werden soll.

Speziell qualifizierte Ärztinnen und Ärzte, die das Entwöhnungspotenzial erheben oder AKI verordnen dürfen, sind auch über das Nationale Gesundheitsportal zu finden:

Zur Arztsuche

Für Ärztinnen und Ärzte stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf ihrer Website ausführliche Informationen zur Verfügung:

Außerklinische Intensivpflege

Verordnung und Koordination durch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte

In der AKI-Richtlinie definiert der G-BA die Anforderungen an die fachliche Qualifikation der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes. Zudem verantworten diese Ärztinnen und Ärzte die Koordination der medizinischen Behandlung. So soll sichergestellt werden, dass die Versorgungsbedarfe der Patientin oder des Patienten richtig und vollständig erkannt werden.

Besonderheiten bei beatmeten oder trachealkanülierten Patientinnen und Patienten: Der Gesetzgeber sieht vor, dass bei der Verordnung von AKI bei beatmeten oder trachealkanülierten Patientinnen und Patienten vor jeder Verordnung von außerklinischer Intensivpflege eine sogenannte Potenzialerhebung stattfinden muss. Dabei wird geprüft, ob eine vollständige Entwöhnung der Patientinnen und Patienten oder ihre Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung bzw. die Entfernung der Trachealkanüle möglich ist. Bei der Überleitung aus der stationären in die ambulante Versorgung muss bereits im Krankenhaus geprüft werden, ob das Potenzial für eine Entwöhnung beziehungsweise die Entfernung der Kanüle besteht.

  • Befristete Übergangsregelung: Bislang galt bis Ende 2024, dass AKI in der vertragsärztlichen Versorgung ausnahmsweise auch ohne Prüfung des Entwöhnungspotenzials weiterverordnet werden kann, sofern keine qualifizierten Fachärztinnen und Fachärzte für eine Potenzialerhebung verfügbar sind. Mit dem zum 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Beschluss vom 5. Dezember 2024 hat der G-BA die Gültigkeit dieser Übergangsregelung um weitere 6 Monate bis zum 30. Juni 2025 verlängert. Dennoch gilt aber, dass die Potenzialerhebung möglichst zeitnah nachzuholen ist. Hierauf hat die Ärztin oder der Arzt hinzuwirken. Dies kann etwa geschehen, indem die Ärztin oder der Arzt bereits bei der Verordnung für eine zeitnahe Terminfindung Kontakt zu potenzialerhebenden Ärztinnen oder Ärzten aufnimmt. Auf der Verordnung ist ferner zu begründen, warum keine Potenzialerhebung erfolgt ist und anzugeben, ob und wann bereits ein Termin dafür vereinbart wurde. Die Dauer der ohne Potenzialerhebung verordneten außerklinischen Intensivpflege ist damit hingegen nicht automatisch auf Ende Juni 2025 begrenzt. Wird etwa eine Verordnung im Mai 2025 ausgestellt, kann sie auch über den 30. Juni 2025 hinaus andauern.
  • Dauerhaft gilt: Wenn innerhalb von mindestens zwei Jahren zweimal in Folge festgestellt und dokumentiert worden ist, dass keine Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung erfolgen kann, sind Folgeverordnungen auch ohne Potenzialerhebung zulässig. Das Entwöhnungspotenzial wird dann seltener oder nicht mehr überprüft.
  • Dauerhafte Ausnahmeregelung: Für bereits länger versorgte Versicherte, also solche, die schon vor dem 31. Oktober 2023 Leistungen der außerklinischen Intensivpflege entweder nach der damals noch gültigen Nummer 24 des Leistungsverzeichnisses der HKP-Richtlinie oder nach der neuen AKI-Richtlinie erhalten haben, sieht der G-BA mit dem zum 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Beschluss vom 5. Dezember 2024 eine weitere Ausnahme vor. Wurde oder wird bei diesen Versicherten eine Potenzialerhebung durchgeführt und bei dieser festgestellt, dass keine Aussicht auf eine nachhaltige Verbesserung ihrer Situation besteht, sind Folgeverordnungen zur außerklinischen Intensivpflege künftig auch ohne Potenzialerhebung möglich. Voraussetzung ist, dass diese Potenzialerhebung bis zum 31. Oktober 2025 erfolgt ist oder erfolgt sein wird.

Komplexes Leistungsangebot

Außerklinische Intensivversorgung ist ein komplexes, individuell abzustimmendes ambulantes Leistungsangebot. Pflegefachkräfte überwachen im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege beispielsweise die Atem- und Herz-Kreislauf-Funktionen, bedienen ein Beatmungsgerät und setzen Inhalations- und Absauggeräte ein. Neben pflegerischen und medikamentösen Behandlungsmaßnahmen können bei Bedarf auch Heilmittel wie Schluck- und Atemtherapie und die notwendigen Hilfsmittel verordnet werden.

Individuelle Therapieziele und -maßnahmen

Die AKI-Richtlinie sieht vor, dass in einem Behandlungsplan jeweils die individuellen Therapieziele und -maßnahmen konkretisiert werden. Bei Beatmungspatientinnen oder -patienten soll z. B. regelmäßig erhoben werden, ob eine vollständige Entwöhnung oder Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung möglich ist. Bei Patientinnen und Patienten, bei denen eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist, steht die Therapieoptimierung und damit die Verbesserung der Lebensqualität im Vordergrund. Die Richtlinie ermöglicht bei diesen Patientinnen und Patienten eine Verordnung ohne das Entwöhnungspotenzial zu erheben, wenn zweimal in Folge innerhalb von zwei Jahren keine Aussicht auf nachhaltige Besserung attestiert wurde (siehe hierzu aber oben unter „Dauerhafte Ausnahmeregelung“). In diesem Fall darf die erstmalige Verordnung ohne Potenzialerhebung nicht von derselben Person ausgestellt werden, die das Entwöhnungspotenzial erhoben hat (Vier-Augen-Prinzip).

Multiprofessionelle Behandlung

An der außerklinischen Versorgung wirken neben Pflegefachkräften in der Regel mehrere Gesundheitsfachberufe mit, beispielsweise Logopäden, Atmungs-, Ergo- und Physiotherapeuten sowie Hilfsmittelversorger. Die AKI-Richtlinie sieht vor, dass verordnende Ärztinnen und Ärzte die Koordination der medizinischen Behandlung verantworten.

Sonderregelungen bei der Entlassung aus dem Krankenhaus

Eine außerklinische Intensivpflege kann auch vom Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen verordnet werden. Bei Patientinnen oder Patienten, die beatmet werden oder eine Trachealkanüle haben, muss bereits im Krankenhaus geprüft werden, ob das Potenzial für eine Entwöhnung beziehungsweise die Entfernung der Kanüle besteht. Damit gerade bei dieser speziellen Patientengruppe die Überleitung in die außerklinische Intensivpflege gelingt, hat der G-BA zudem Regelungen getroffen, die ein strukturiertes gemeinsames Vorgehen von Krankenhaus, Krankenkasse, Versicherten beziehungsweise den Familien und Leistungserbringern vorsehen.