Veranlasste Leistungen
Der G-BA legt im Auftrag des Gesetzgebers fest, von wem, für welche Dauer und unter welchen Voraussetzungen Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen werden dürfen. Da die Verordnungen medizinische Leistungen „veranlassen“, werden sie unter dem Begriff „Veranlasste Leistungen“ zusammengefasst. Hierzu gehören beispielsweise die häusliche Krankenpflege, Heilmittel oder Soziotherapie.
Zudem ist der G-BA beauftragt zu definieren, wann eine chronische Krankheit im Sinne des Gesetzes vorliegt, die zu einer abgesenkten Belastungsgrenze für die Selbstbeteiligung an Medikamenten und anderen Leistungen führt.