Zweitmeinung bei planbaren Eingriffen

Im Rahmen eines Zweitmei­nungs­ver­fahrens haben Patien­tinnen und Patienten die Möglichkeit, offene Fragen zu einem empfohlenen Eingriff mit einer Ärztin oder einem Arzt mit besonderen Fachkennt­nissen und Erfahrungen zu besprechen. Sie können sich dabei über die Notwen­digkeit des Eingriffs und über alternative Behand­lungs­mög­lich­keiten beraten lassen.

Der G-BA ist gesetzlich beauftragt, den genauen Leistungs­umfang eines Zweitmei­nungs­ver­fahrens festzulegen. Zudem wählt er aus, für welche Eingriffe dieser Anspruch besteht und welche Qualifi­ka­tionen die zweitmei­nungs­ge­benden Ärztinnen und Ärzte hinsichtlich ihrer Qualifi­kation und Unabhän­gigkeit erfüllen müssen.

Zweite ärztliche Meinung bei geplanten Operationen

Ein rechtlicher Zweitmei­nungs­an­spruch besteht aktuell bei den folgenden Eingriffen:

  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
  • Eingriff an Gaumen-​ oder Rachen­mandeln (Tonsil­lektomie, Tonsil­lotomie)
  • Eingriff an der Wirbelsäule
  • Eingriffe an Aorten­an­eu­rysmen
  • Eingriffe bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostata­karzinom
  • Eingriffe zum Hüftge­len­k­ersatz
  • Gallen­bla­sen­ent­fernung (Cholezys­tektomie)
  • Gebärmut­ter­ent­fernung (Hysterektomie)
  • Gelenk­spie­ge­lungen an der Schulter (Schulter­ar­thro­skopie)
  • Herzka­the­ter­un­ter­suchung und Ablationen (Verödungen) am Herzen
  • Implan­tation eines Herzschritt­machers oder eines Defibril­lators
  • Implan­tation einer Knieen­do­prothese

Weitere Indika­tionen für das Zweitmei­nungs­ver­fahren werden folgen. Unabhängig von der Richtlinie zum Zweitmei­nungs­ver­fahren bieten viele gesetzliche Kranken­kassen eine Zweitmeinung bei weiteren Eingriffen als Zusatz­leistung.

Informa­tionen für Patien­tinnen und Patienten

Die Inanspruchnahme der Zweitmeinung ist für Patien­tinnen und Patienten freiwillig. Der G-BA bietet ein Patien­ten­merkblatt (auch in Leichter Sprache) mit den wichtigsten Informa­tionen zum Leistungs­umfang des Verfahrens und zur Inanspruchnahme. 
Patien­ten­merkblatt Zweitmeinung(PDF 64,14 kB)
Merkblatt Zweitmeinung (Leichte Sprache(PDF 130,15 kB))

Zudem bietet das IQWiG im Auftrag des G-BA allgemeine Informa­tionen zur Zweitmeinung vor Operationen sowie Entschei­dungs­hilfen zu den oben genannten planbaren Eingriffen an:
Zweitmeinung vor Operationen

Zweitmei­nungs­gebende Ärztinnen und Ärzte

Zweitmei­nungs­gebende Ärztinnen und Ärzte müssen die vom G-BA festge­legten Anforde­rungen an die besondere, eingriffs­spe­zi­fische Qualifi­kation erfüllen. Zudem dürfen keine Interes­sen­kon­flikte vorliegen, die einer Unabhän­gigkeit der Zweitmeinung entgegen­stehen. Entsprechend qualifi­zierte Ärztinnen und Ärzte können bei ihrer Kassen­ärzt­lichen Vereinigung eine Genehmigung beantragen, Zweitmei­nungs­leis­tungen abrechnen zu dürfen.

Informa­tionen zu allen Ärztinnen und Ärzten, die aufgrund ihrer besonderen Qualifi­kation und Unabhän­gigkeit eine Zweitmeinung für den jeweiligen Eingriff abgeben dürfen, bietet die Website des ärztlichen Bereit­schafts­dienstes.

Evaluation

Die Zahlen zum Genehmi­gungs­ge­schehen im Zweitmei­nungs­ver­fahren werden von der KBV in einem Jahres­bericht zusammen­gefasst und dem G-BA jeweils bis zum 30. September des Folgejahres zur Verfügung gestellt. Die Berichte werden vom G-BA veröffentlicht: Berichte der KBV zu Genehmi­gungen der Zweitmeiner

Zwei Jahre nach Inkraft­treten der Richtlinie ist eine Evaluation vorgesehen. Derzeit evaluiert die Medizi­nische Hochschule Brandenburg in Zusammen­arbeit mit der revFLect GmbH, ob und in welchem Maße die Richtlinie die festge­legten Ziele erreicht oder ob, in welchem Ausmaß und in welcher Weise die Zm-RL ggf. nicht intendierte Folgen hat.