Personal­aus­stattung in Psychiatrie und Psycho­somatik

Der G-BA legt im Auftrag des Gesetz­gebers qualitäts­si­chernde Maßnahmen für die stationäre psychia­trische, kinder-​ und jugend­psych­ia­trische sowie psycho­so­ma­tische Versorgung fest. Kernelement sind verbindliche personelle Mindest­vorgaben zu der Frage, mit wieviel therapeu­tischem Personal die Einrich­tungen mindestens ausgestattet sein müssen.

Verbindliche Mindest­per­so­nal­vorgaben

Die in der „Personal­aus­stattung Psychiatrie und Psychosomatik-​Richtlinie“ (PPP-​RL) festge­legten Mindest­per­so­nal­vorgaben sind verbindlich und von den einzelnen Einrich­tungen für die jeweilige tätige Berufs­gruppe zu berechnen:

  • Für den Tagdienst gelten hierbei die in der Richtlinie festge­legten berufs­grup­pen­spe­zi­fischen Minutenwerte. Weitere Berufs­gruppen und Hilfskräfte können teilweise angerechnet werden.
  • Für den Nachtdienst gelten erstmals ab dem Jahr 2024 Mindest­vorgaben für Pflege­fach­personen. Die Höhe hängt vom Anteil der Intensiv­pa­tienten in der Einrichtung ab. Im Jahr 2025 entscheidet der G-BA über Folgere­ge­lungen für den Nachtdienst.

Die personellen Mindest­vorgaben sind keine Anhalts­zahlen zur Personal­be­messung und beschreiben kein ideales Verhältnis zwischen Patienten und Personal. Sie sichern jedoch die personelle Ausstattung „nach unten“ ab. Da es sich um Mindest­an­for­de­rungen handelt, können die Einrich­tungen auch darüber hinaus gehen und mehr Personal vorhalten, um etwa eine leitli­ni­en­ge­rechte Behandlung sicher­zu­stellen. Auch reguläre personelle Ausfall­zeiten (z. B. aufgrund von Urlaub oder Fortbildung) sowie Besonder­heiten der struktu­rellen und organi­sa­to­rischen Situation eines Kranken­hauses können bei den Budget­ver­hand­lungen vor Ort berück­sichtigt werden.

Nachweis­pflichten der Einrich­tungen

Die knapp 1.400 betroffenen Einrich­tungen müssen seit dem Jahr 2020 nachweisen, mit welchem therapeu­tischen Personal sie ausgestattet sind bzw. inwieweit sie die Mindest­per­so­nal­vorgaben einhalten. Ziel ist es, die Qualität in der psychia­trischen, kinder-​ und jugend­psych­ia­trischen sowie psycho­so­ma­tischen Versorgung zu sichern und die Daten des Nachweis­ver­fahrens zur Weiter­ent­wicklung der Richtlinie zu nutzen.

Die ursprünglich festgelegte stations-​ und monats­be­zogene Nachweis­pflicht ist ab dem 1. Januar 2023 für drei Jahre grundsätzlich ausgesetzt. Gleich­zeitig erprobt der G-BA, ob die benötigten Erkenntnisse auch über eine repräsen­tative Stichprobe gewonnen werden können: Lediglich 5 Prozent der Einrich­tungen müssen entsprechend weiterhin monats-​ und stations­be­zogene Nachweise übermitteln. 95 Prozent der Einrich­tungen haben einen deutlich geringeren Dokumen­ta­ti­ons­aufwand.

  • Der G-BA stellt den Einrich­tungen für die elektro­nische Übermittlung der Nachweise ein Service­do­kument im Excel-​Format zur Verfügung.
  • Die Kranken­häuser müssen ihre Nachweise an die Landes­verbände der Kranken­kassen und die Ersatz­kassen, das Institut für Qualitäts­si­cherung und Transparenz im Gesund­heitswesen (IQTIG) und gegebe­nenfalls die Landes­auf­sichts­behörde übermitteln.
  • Das IQTIG wertet die Daten im Auftrag des G-BA aus und berichtet ihm über die Ergebnisse.

Folgen bei Nichtein­haltung der Mindest­vorgaben

Bei Nichtein­haltung der verbind­lichen Mindest­an­for­de­rungen müssen die Einrich­tungen erst ab 1. Januar 2026 mit finanziellen Folgen rechnen. Zur Berechnung des prozen­tualen Vergütungs­wegfalls in den Jahren 2026 und 2027 fasste der G-BA am 21. März 2024 einen Änderungs­be­schluss: In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 wird im Falle einer Nichtein­haltung der Mindest­vorgaben in einem Fachgebiet die Höhe des Wegfalls des Vergütungs­an­spruchs in Abhängigkeit vom Umfang der fehlenden Vollkraft­stunden berechnet. Beispiel­rech­nungen sind in den Tragenden Gründen(PDF 7,95 MB) zum genannten Änderungs­be­schluss zu finden.

Ausnahmen und Übergangs­re­gelung

In der Richtlinie ist geregelt, in welchen Situationen die Mindest­per­so­nal­vorgaben ausnahmsweise unterschritten werden können. Dies ist beispielsweise bei kurzfristigen krankheits­be­dingten Personal­aus­fällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß (mehr als 15 Prozent des vorzuhal­tenden Personals) hinausgehen der Fall.

Übergangs­re­ge­lungen sollen zudem sicher­stellen, dass die Mindest­vorgaben in der Praxis nicht zu Versor­gungs­pro­blemen führen: Die Richtlinie sieht eine stufenweise Einführung der Mindest­per­so­nal­vorgaben vor. Demnach müssen die Vorgaben seit dem Jahr 2022 zu 90 Prozent, ab 2027 zu 95 Prozent und ab 2029 dann zu 100 Prozent erfüllt sein. Für psycho­so­ma­tische Einrich­tungen, Tageskliniken und den Nachtdienst gelten teilweise abweichende Regelungen.

Veröffent­li­chungs­pflichten der Kranken­häuser

Die Information, ob und in welchem Umfang die Mindest­vorgaben für die Personal­aus­stattung erfüllt werden, wird in den struktu­rierten Qualitäts­be­richten der Kranken­häuser veröffentlicht.

Weiter­ent­wicklung und Evaluation der Richtlinie

Die Weiter­ent­wicklung und Anpassung der Inhalte der Richtlinie sowie ihre Evaluation hatte der G-BA bereits mit der Erstfassung festgelegt. Seitdem wurden bereits mehrere Beschlüsse zur Weiter­ent­wicklung gefasst. Im Jahr 2024 sollen noch weitere Anpassungen folgen.

Zudem beauftragte der G-BA eine zweistufige Evaluation der Richtlinien-​Auswirkungen auf die Versor­gungs­qualität in Deutschland. Die entspre­chenden Berichte werden Ende 2024 sowie 2027 erwartet.