Bewertung neuer Früherkennungsuntersuchungen

Bevor eine Früherkennungsuntersuchung ambulante Kassenleistung werden kann, bewertet der G-BA sie – ebenso wie alle anderen medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden – nach einem in der Verfahrensordnung des G-BA festgelegten einheitlichen Verfahren.

Für Früherkennungsuntersuchungen gelten dabei besondere Anforderungen, damit sie Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung werden dürfen: So ist vom G-BA vor einer Verankerung in einer der Früherkennungs-Richtlinien explizit zu überprüfen,

  • ob es sich um eine Krankheit handelt, die wirksam behandelt werden kann,
  • ob Vor- und Frühstadien dieser Krankheit durch diagnostische Maßnahmen erfassbar sind,
  • ob die Krankheitszeichen medizintechnisch genügend eindeutig zu erfassen sind,
  • ob genügend Ärztinnen und Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen Verdachtsfälle eingehend zu diagnostizieren und zu behandeln,
  • ob die Maßnahme wirtschaftlich ist.

In seinen Richtlinien bestimmt der G-BA das Nähere zu Art und Umfang von Untersuchungen zur Früherkennung: Früherkennungsuntersuchungen im Überblick.

Besonderheiten bei Untersuchungen mit Strahlenbelastung

Eine Besonderheit gilt seit 2018 für bildgebende Früherkennungsuntersuchungen, die mit einer Strahlenbelastung einhergehen – also beispielsweise Röntgenuntersuchungen und Computertomografie (CT).

Damit sie auch zur Früherkennung einer Erkrankung angewandt werden dürfen, bedarf es einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV): Auf Basis einer wissenschaftlichen Bewertung des Bundesamts für Strahlenschutz werden in der Rechtsverordnung die wesentlichen Kriterien festgelegt, nach denen die Früherkennungsuntersuchung strahlenschutzrechtlich zulässig ist. Das sind beispielsweise Anforderungen an die Qualifikation des ärztlichen Personals sowie an die Durchführung und die Befundung der Aufnahmen.

Nach Inkrafttreten einer solchen Rechtsverordnung hat der G-BA eine Frist von 18 Monaten, um über die Einführung der Früherkennungsuntersuchung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu entscheiden.