Bewertung neuer Früherken­nungs­un­ter­su­chungen

Bevor eine Früherken­nungs­un­ter­suchung ambulante Kassen­leistung werden kann, bewertet der G-BA sie – ebenso wie alle anderen medizi­nischen Untersuchungs-​ und Behand­lungs­me­thoden – nach einem in der Verfah­rens­ordnung des G-BA festge­legten einheit­lichen Verfahren.

Für Früherken­nungs­un­ter­su­chungen gelten dabei besondere Anforde­rungen, damit sie Leistung der gesetz­lichen Kranken­ver­si­cherung werden dürfen: So ist vom G-BA vor einer Verankerung in einer der Früherkennungs-​Richtlinien explizit zu überprüfen,

  • ob es sich um eine Krankheit handelt, die wirksam behandelt werden kann,
  • ob Vor- und Frühstadien dieser Krankheit durch diagnos­tische Maßnahmen erfassbar sind,
  • ob die Krankheits­zeichen medizin­technisch genügend eindeutig zu erfassen sind,
  • ob genügend Ärztinnen und Ärzte und Einrich­tungen vorhanden sind, um die aufgefundenen Verdachtsfälle eingehend zu diagnos­ti­zieren und zu behandeln,
  • ob die Maßnahme wirtschaftlich ist.

In seinen Richtlinien bestimmt der G-BA das Nähere zu Art und Umfang von Untersu­chungen zur Früherkennung: Früherken­nungs­un­ter­su­chungen im Überblick.

Besonder­heiten bei Untersu­chungen mit Strahlen­be­lastung

Eine Besonderheit gilt seit 2018 für bildgebende Früherken­nungs­un­ter­su­chungen, die mit einer Strahlen­be­lastung einhergehen – also beispielsweise Röntgen­un­ter­su­chungen und Computer­to­mo­grafie (CT).

Damit sie auch zur Früherkennung einer Erkrankung angewandt werden dürfen, bedarf es einer Rechts­ver­ordnung des Bundes­mi­nis­teriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Verbrau­cher­schutz (BMUV): Auf Basis einer wissen­schaft­lichen Bewertung des Bundesamts für Strahlen­schutz werden in der Rechts­ver­ordnung die wesent­lichen Kriterien festgelegt, nach denen die Früherken­nungs­un­ter­suchung strahlen­schutz­rechtlich zulässig ist. Das sind beispielsweise Anforde­rungen an die Qualifi­kation des ärztlichen Personals sowie an die Durchführung und die Befundung der Aufnahmen.

Nach Inkraft­treten einer solchen Rechts­ver­ordnung hat der G-BA eine Frist von 18 Monaten, um über die Einführung der Früherken­nungs­un­ter­suchung als Leistung der gesetz­lichen Kranken­ver­si­cherung zu entscheiden.