Beratung zu einem Antrag auf Erprobung
Die Erprobung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode durch den G-BA kann auf Antrag erfolgen (§ 137e Abs. 7 SGB V). Antragsberechtigt sind
- Hersteller eines Medizinprodukts, auf dessen Einsatz die technische Anwendung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode maßgeblich beruht, und
- Unternehmen, die in sonstiger Weise als Anbieter einer neuen Methode ein wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen haben.
Der G-BA berät für die Vorbereitung etwaiger Erprobungsanträge insbesondere zu
- den formalen Voraussetzungen einer Antragstellung,
- den verfahrenstechnischen und methodischen Anforderungen an die Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden unter Berücksichtigung der betroffenen Patientenpopulation, der zweckmäßigen (angemessenen) Vergleichstherapie sowie der patientenrelevanten Endpunkte,
- der Abgrenzung der Einführung neuer Leistungen in die vertragsärztliche Versorgung, die keine neue Methode darstellen, sondern ohne ein vorheriges Verfahren beim G-BA unmittelbar durch den Bewertungsausschuss eingeführt werden können, sowie
- den Voraussetzungen, dem Verfahren und der Finanzierung der Erprobung einschließlich der Alternativen der Finanzierung, wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung.
Für die Beratung werden Gebühren erhoben. Das Nähere zur Höhe der Gebühren ist in der Gebührenordnung zu Beratungen nach § 137e Absatz 8 SGB V(PDF 113,43 kB) geregelt (Anlage III zum 2. Kapitel der Verfahrensordnung).
Antworten auf häufig gestellte Fragen zu einem Erprobungsantrag sind in den entsprechenden FAQ zu finden.
Anforderung einer Beratung
Eine Beratung muss schriftlich angefordert werden. Hierfür stellt der G-BA ein Formular(Word 136,45 kB) und ergänzende Hinweise(PDF 107,17 kB) zur Verfügung.
E-Mail-Postfach für allgemeine Fragen
Allgemeine Fragen zur Erprobung können an folgendes E-Mail-Postfach gesandt werden: