Allgemeine vertragsärztliche Versorgung

Die Ergebnisse der Methodenbewertung für die vertragsärztliche Versorgung nach § 135 Abs. 1 SGB V sind in den Anlagen der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) aufgeführt.

  • Anlage I benennt alle vom G-BA anerkannten ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und – soweit für die sachgerechte Anwendung der neuen Methode erforderlich – die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie die Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung und die erforderliche Dokumentation der ärztlichen Behandlung.
  • Anlage II beinhaltet ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die in einem Bewertungsverfahren geprüft wurden und bei denen der G-BA zu dem Ergebnis kam, dass sie die Kriterien für eine Anerkennung nicht erfüllen. Eine erneute Bewertung kann jedoch – beispielsweise aufgrund neuer Erkenntnisse – beantragt werden.
  • Anlage III führt die Methoden auf, für die der G-BA das Beratungsverfahren ausgesetzt hat. Dies ist möglich, wenn noch keine ausreichende Evidenz vorliegt, aber zu erwarten ist, dass aussagekräftige Studien in naher Zukunft vorliegen. Im Rahmen von Modellversuchen kann eine Anwendung einer solchen Methode zulasten der gesetzlichen Krankenkassen vorgesehen werden.

Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden für die ambulante und/oder stationäre Versorgung

Die wesentlichen Schritte, die der G-BA bei der Durchführung eines Methodenbewertungsverfahrens einzuhalten hat, sind gesetzlich festgelegt: Von der Antragstellung über die wissenschaftlichen Entscheidungsgrundlagen und das Stellungnahmeverfahren bis hin zur Beschlussfassung.