Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist ein Angebot für Patientinnen und Patienten mit komplexen, schwer therapierbaren Erkrankungen. Spezialisierte Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachrichtungen arbeiten dabei in einem Team zusammen und übernehmen gemeinsam und koordiniert die Diagnostik und Behandlung. Eine ASV kann von Krankenhäusern sowie niedergelassenen Fachärztinnen und Fachärzten und Medizinischen Versorgungszentren angeboten werden.

Für Ärztinnen und Ärzte, die eine ASV anbieten wollen, stellt die ASV-Servicestelle alle wesentlichen Informationen zur Verfügung. Die Servicestelle wird gemeinsam betrieben vom GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft.

Patientinnen und Patienten, die an einer Behandlung durch ein ASV-Team interessiert sind, finden auf der Website der ASV-Servicestelle ein Verzeichnis von berechtigten ASV-Teams.

Regelungen des G-BA

Der G-BA legt in der ASV-Richtlinie Näheres zu diesem Versorgungskonzept fest. Er definiert generelle Anforderungen, die für alle ASV-Angebote gelten und erarbeitet schrittweise erkrankungsspezifische Anforderungen. Die erkrankungsspezifischen Anforderungen betreffen beispielsweise die interdisziplinäre Zusammensetzung des ASV-Teams und den diagnostischen und therapeutischen Leistungsumfang: Sie sind die rechtliche Voraussetzung dafür, dass Ärztinnen und Ärzte den erweiterten Landesausschüssen ihre Teilnahme an der ASV anzeigen können.

Bislang liegen erkrankungsspezifische ASV-Anforderungen für folgende Leistungsbereiche vor:

IndikationenTeams¹möglich seit
Tuberkulose und atypische Mykobakteriose582014
Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle1912014
Marfan-Syndrom92015
Pulmonale Hypertonie482016
Gynäkologische Tumoren1412016
Mukoviszidose232017
Rheumatologische Erkrankungen Erwachsene792018
Rheumatologische Erkrankungen Kinder/Jugendliche82018
Urologische Tumoren1152018
Morbus Wilson32018
Seltene Lebererkrankungen212018
Hauttumoren432019
Hämophilie92019
Lungen- und Thoraxtumoren1142020
Sarkoidose232020
Kopf- oder Halstumoren542021
Neuromuskuläre Erkrankungen492021
Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven182022
Chronisch entzündliche Darmerkrankungen582022
Knochen- und Weichteiltumoren62023
Multiple Sklerose362023

Tumoren des Auges

-2024

Zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie)

42024

¹Die aktuellen ASV-Teamzahlen werden quartalsweise aktualisiert. Quelle: Abgerufen unter https://www.asv-servicestelle.de/asv-verzeichnis am 03.01.2025.

Ablösung der Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus

Vorläufer der ASV war die Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus (ABK-RL), die der Gesetzgeber im Jahr 2004 einführte, um Kliniken für die ambulante Versorgung von Menschen mit komplexen Krankheitsbildern zu öffnen.

Bereits hier hatte der G-BA die Aufgabe, den in § 116b SGB V (a.F.) vorgegebenen Katalog hochspezialisierter Leistungen, seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Verläufen zu konkretisieren. Er konnte dies bis Ende 2011 in seiner ABK-RL für mehr als 20 seltene Erkrankungen und solche mit besonderen Verläufen sowie für hochspezialisierte Leistungen umsetzen.

Der Gesetzgeber hat den Bedarf für einen neuen Versorgungsbereich gesehen und den ausschließlich auf Krankenhäuser bezogenen Geltungsbereich von § 116b SGB V im Jahr 2012 auf vertragsärztliche Leistungserbringer ausgedehnt. Die ABK-RL wird seit in Kraft treten der ersten erkrankungsspezifischen Regelungen nach und nach von den Bestimmungen der ASV-RL abgelöst.

Übergangsregelung für Angebote der ambulanten Behandlung im Krankenhaus

Seit dem 1. Januar 2012 können Neuanträge von Krankenhäusern für eine ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (a.F.) nicht mehr beschieden werden. Für Bescheide, die von den zuständigen Landesbehörden vor dem 1. Januar 2012 erteilt wurden, gilt die bisherige ABK-RL zunächst weiter.

Die erteilten Bescheide werden unwirksam, sobald das Krankenhaus für die Behandlung der entsprechenden Krankheit zur Teilnahme an der ASV berechtigt ist. Sie enden – ohne eine explizite Aufhebung der Landesbehörden – spätestens drei Jahre, nachdem der G-BA für die jeweilige Erkrankung oder hochspezialisierte Leistung Näheres zur spezialfachärztlichen Versorgung in seiner Richtlinie geregelt hat.

Berichte über die Prüfergebnisse gemäß § 116b Absatz 4 Satz 12 SGB V

Der G-BA hat spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten eines Richtlinienbeschlusses zu onkologischen und rheumatologischen Erkrankungen die Auswirkungen dieses Beschlusses hinsichtlich Qualität, Inanspruchnahme und Wirtschaftlichkeit sowie die Erforderlichkeit einer Anpassung dieses Beschlusses zu prüfen und dem Bundesministerium für Gesundheit über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten. Rechtsgrundlage ist § 116b Absatz 4 Satz 12 und 13 SGB V.