Zulassungs­über­schreitende Anwendung von Arznei­mitteln in klinischen Studien

Ein Arznei­mittel kann nur dann zulasten der gesetz­lichen Kranken­ver­si­cherung (GKV) verordnet werden, wenn es zur Behandlung von Erkran­kungen eingesetzt wird, für die ein pharma­zeu­tischer Unternehmer die arznei­mit­tel­rechtliche Zulassung erwirkt hat. Eine Ausnahme besteht für Arznei­mittel, die im zulassungs­über­schrei­tenden Einsatz im Rahmen klinischer Studien verordnet werden, wenn der G-BA der Verordnung zulasten der GKV zustimmt. Diese Möglichkeit sieht der Gesetzgeber dann vor, wenn durch die Studie eine therapier­e­levante Verbes­serung der Behandlung einer schwer­wie­genden Erkrankung zu erwarten ist.

Auftraggeber klinischer Arznei­mit­tel­studien können eine Kosten­übernahme für die zulassungs­über­schreitende Anwendung der Prüfme­di­kation in der klinischen Studie beim G-BA beantragen. Dies muss mindestens zehn Wochen vor Beginn der Studie geschehen. Der G-BA kann dem Antrag innerhalb von acht Wochen nach Eingang der Unterlagen widersprechen, wenn die erforder­lichen Voraus­set­zungen nicht erfüllt sind. Die Nachweis-​ und Informa­ti­ons­pflichten hierzu sind in der Arzneimittel-​Richtlinie in Abschnitt L aufgeführt.

Die Anträge auf Kosten­übernahme der Prüfme­di­kation durch die GKV werden nach den Vorgaben des Sozial­ver­wal­tungs­ver­fah­rens­rechts bearbeitet und vertraulich behandelt. Deshalb werden die Beschlüsse des G-BA darüber in nicht öffent­licher Sitzung gefasst und nur mit Zustimmung des Antrag­stellers veröffentlicht.