Verband­mittel und sonstige Produkte zur Wundbe­handlung

Verband­mittel gehören zu den Medizin­pro­dukten, die den Patien­tinnen und Patienten unmittelbar zulasten der gesetz­lichen Kranken­ver­si­cherung verordnet werden können. Daneben gibt es sonstige Produkte zur Wundbe­handlung, die durch eine pharma­ko­lo­gische, immuno­lo­gische oder metabo­lische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen können.

Sonstige Produkte zur Wundbe­handlung können nach Prüfung des medizi­nischen Nutzens durch den G-BA und Aufnahme in die Anlage V der Arzneimittel-​Richtlinie verord­nungsfähig werden (direkt zu den Informa­tionen zum Antrags­ver­fahren und dem Beratungs­angebot).

Abschnitt P und Anlage Va der Arzneimittel-​Richtlinie regeln die Abgrenzung zwischen Verband­mitteln und sonstigen Produkten zur Wundbe­handlung.

Grafik: Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung (Arzneimittel-Richtlinie Anlage Va)

Antrags­ver­fahren zu sonstigen Produkten zur Wundbe­handlung

Hersteller von sonstigen Produkten zur Wundbe­handlung können beim G-BA Anträge zur Aufnahme ihrer Produkte in die Anlage V stellen. Über die Anträge entscheidet der G-BA innerhalb von 90 Tagen.

Antrags­ver­fahren Medizin­produkte

Einein­deutige Verband­mittel und Verband­mittel mit ergänzenden Eigenschaften sind unmittelbar verord­nungsfähig. Ein Antrag auf Aufnahme in die Anlage V ist nicht notwendig.

Beratungs­angebot

Möchten Hersteller die Aufnahme eines sonstigen Produktes zur Wundbe­handlung in Anlage V der Arzneimittel-​Richtlinie beantragen, können sie sich vom G-BA beraten lassen: Vor allem zu konkreten Inhalten der Unterlagen und Studien, die für den Nachweis eines therapeu­tischen Nutzens benötigt werden.

Beratungs­angebot

Gesetzliche Übergangs­re­gelung

Mit dem Gesund­heits­ver­sor­gungs­stär­kungs­gesetz (GVSG) hat der Gesetzgeber in § 31 Abs. 1a SGB V nochmals die Übergangs­re­gelung verlängert: Bis 60 Monate nach dem Inkraft­treten des G-​BA-Beschlusses zur Abgrenzung von Verband­mitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbe­handlung – also bis zum 2. Dezember 2025 – sind die sonstigen Produkten zur Wundbe­handlung auch ohne Aufnahme in die Anlage V der Arzneimittel-​Richtlinie weiterhin verord­nungsfähig. Voraus­setzung ist, dass es sich um Produkte handelt, die bereits vor dem Inkraft­treten des genannten Beschlusses – also vor dem 2. Dezember 2020 – zulasten der Kranken­ver­si­cherung erbracht werden konnten.

Mitteilung eines Anpassungs­bedarfs der Anlage Va der Arzneimittel-​Richtlinie

Zur Weiter­ent­wicklung der Anlage Va der Arzneimittel-​Richtlinie wurden in der Verfah­rens­ordnung des G-BA Entschei­dungs­kri­terien zur Beurteilung von Abgren­zungs­fragen von Verband­mitteln zu sonstigen Produkten zur Wundver­sorgung verankert. Herstellern wird damit ein struktu­rierter Weg eröffnet, dem G-BA einen möglichen produkt­grup­pen­be­zogenen Anpassungs­bedarf in Anlage Va mitzuteilen, um etwaige Unsicher­heiten in der Zuordnung ihrer Produkte zu minimieren.

In einem Service­do­kument finden Hersteller Angaben zu den vom G-BA benötigten Informa­tionen:

Der G-BA befasst sich mit dem mitgeteilten und hinreichend begründeten Anpassungs­bedarf und beschließt ggf. entspre­chende Änderungen.