OTC-​Übersicht der verord­nungs­fä­higen, nicht verschrei­bungs­pflich­tigen Arznei­mittel

OTC-​Arzneimittel sind Medi­ka­mente, die rezept­frei in Apotheken gekauft werden können.

Zur Einspa­rung von Kosten im Gesund­heits­system hat der Gesetz­geber in der Gesund­heits­re­form 2003 gere­gelt, dass OTC-​Arzneimittel grund­sätz­lich von der Versor­gung zulasten der gesetz­li­chen Kran­ken­kassen ausge­schlossen sind. Die Verord­nung zulasten der GKV ist ausnahms­weise nur dann zulässig, wenn die Arznei­mittel bei der Behand­lung schwer­wie­gender Erkran­kungen als Thera­pie­stan­dard gelten.

In Anlage I der Arzneimittel-​Richtlinie (OTC-​Übersicht) legt der G-BA fest, welche OTC-​Arzneimittel bei der Behand­lung schwer­wie­gender Erkran­kungen als Thera­pie­stan­dard gelten und mit Begrün­dung von der Vertrags­ärztin oder dem Vertrags­arzt ausnahms­weise verordnet werden können.

Zur Ergän­zung der OTC-​Übersicht wird der G-BA auf Antrag tätig. Phar­ma­zeu­ti­sche Unter­nehmen können beim G-BA die Aufnahme eines nicht verschrei­bungs­pflich­tigen Arznei­mit­tels in die OTC-​Übersicht stellen. Die Bewer­tungs­kri­te­rien und das gebüh­ren­pflich­tige Antrags­ver­fahren sind in der Verfah­rens­ord­nung des G-BA detail­liert fest­ge­legt. Über ausrei­chend begrün­dete Anträge entscheidet der G-BA inner­halb von 90 Tagen.

Antrags­ver­fahren OTC