Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Erprobungsstudien
Wissenschaftliche Begleitung und Durchführung von Erprobungsstudien
Im Europäischen Amtsblatt und auf den Internetseiten des G-BA. Über die Veröffentlichung neuer Ausschreibungen können sich Interessierte über den kostenlosen G-BA-Infodienst informieren lassen.
In folgendem Dokument sind Besonderheiten bei der Vergabe einer Erprobungsstudie und grundsätzliche fachliche Fragestellungen erläutert:
Teilnahme von Leistungserbringern an der Erprobungsstudie
Der G-BA informiert jeweils über den Beschluss einer Erprobungs-Richtlinie und die Beauftragung einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution. Interessierte können sich Pressemitteilungen und den Newsletter über den kostenlosen G-BA-Infodienst zusenden lassen.
Die Kontaktdaten der beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution werden vom G-BA in der Übersicht veröffentlicht: Erprobungsstudien
In der jeweiligen Erprobungsrichtlinie. Sämtliche Erprobungsrichtlinien finden Sie unter folgendem Link: Erprobungs-Richtlinien
Informationen hierzu können auch bei der beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution erfragt werden.
Die beauftragte unabhängige wissenschaftliche Institution wählt die Leistungserbringer aus, die als Studienzentren die geeigneten Patientinnen und Patienten in die Studie aufnehmen und die Behandlung und Nachbeobachtung durchführen.
Die in der Studie erbrachten und verordneten Leistungen werden unmittelbar von den gesetzlichen Krankenkassen vergütet. Bei voll- und teilstationären Krankenhausleistungen werden diese durch Entgelte nach § 17b oder § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet. Bei der ambulanten Leistungserbringung wird die Höhe der Vergütung durch den ergänzten Bewertungsausschuss geregelt.
Die ärztliche Vergütung wird nicht vom G-BA, sondern vom ergänzten Bewertungsausschuss geregelt. Informationen hierzu können bei der beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution erfragt werden.
Teilnahme von Patientinnen und Patienten an einer Erprobungsstudie
Die sogenannten Ein- und Ausschlusskriterien sind in der jeweiligen Erprobungs-Richtlinie aufgeführt. Sämtliche Erprobungsrichtlinien finden Sie unter folgendem Link: Erprobungs-Richtlinien Weitere Details legt die beauftragte unabhängige wissenschaftliche Institution in den Studienprotokollen fest.
In den Studienzentren prüfen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, ob die Patientin oder der Patient für eine Studienteilnahme in Frage kommt.
Nein, ein solcher Rechtsanspruch besteht nicht.
Ja, die Zahl ist begrenzt. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird von der beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution im Studienprotokoll definiert.
Leistungserbringer können nur an der Studie teilnehmen, wenn sie von der unabhängigen wissenschaftlichen Institution als Studienzentrum ausgewählt wurden.
Über die mit einer Studienteilnahme verbundene Datenerhebung wird die Patientin oder der Patient vorab aufgeklärt und ggf. um das ausdrückliche Einverständnis zur Erhebung und Speicherung von Daten gebeten.
Studienergebnis
Mit der Auswertung ist die unabhängige wissenschaftliche Institution beauftragt.
Die Abschlussberichte finden Sie in der Übersicht, wenn die Studie den Status „Abschlussbericht liegt vor“ hat: Erprobungsstudien
Der G-BA prüft, ob die Studienergebnisse den Nutzen der Methode ausreichend belegen. Im Bewertungsverfahren werden über ein schriftliches und mündliches Stellungnahmeverfahren weitere wissenschaftliche Erkenntnisse eingeholt.