Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Mitgliedern und Gremien
Wer darf im Gemeinsamen Bundesausschuss mitberaten und entscheiden?
Welche Organisationen mit welchen Beteiligungsrechten im Gemeinsamen Bundesausschuss vertreten sind, legt der Gesetzgeber fest.
- Stimmrechte haben die Vertreterinnen und Vertreter der vier großen Selbstverwaltungsorganisationen im Gesundheitssystem:
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)
- Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)
- Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)
Zudem sind drei unparteiische Mitglieder stimmberechtigt. Informationen zu den aktuellen Benennungen: Mitglieder
- Mitberatungs- und auch Antragsrechte haben in allen Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses Patienten- und Selbsthilfeorganisationen. Themenbezogene Mitberatungs- und Antragsrechte haben beispielsweise die Ländervertreter. Andere Organisationen wie die Bundesärztekammer, die Bundespsychotherapeutenkammer und der Deutsche Pflegerat sind themenabhängig ebenfalls mitberatend (allerdings ohne Antragsrecht) oder über Stellungnahmen beteiligt.
- Stellungnahmerechte zu den geplanten Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses haben – je nach Richtlinie und/oder Thema – beispielsweise pharmazeutische Unternehmen und wissenschaftliche Fachgesellschaften. Nähere Informationen: Stellungnahmeberechtigte
Was sind „unparteiische“ Mitglieder?
Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses, das Plenum, setzt sich aus 13 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Insgesamt zehn Mitglieder vertreten ehrenamtlich
- die gesetzlichen Krankenkassen und
- die vertragsärztlichen, vertragszahnärztlichen und stationären Leistungserbringer.
Die drei weiteren stimmberechtigten Mitglieder vertreten keine der genannten Seiten – deshalb werden sie vom Gesetzgeber als „unparteiische Mitglieder“ bezeichnet.
Die drei unparteiischen Mitglieder sind – anders als die anderen stimmberechtigten Mitglieder des Plenums – in der Regel hauptamtlich für den Gemeinsamen Bundesausschuss tätig.
Das Verfahren zur Berufung der unparteiischen Mitglieder ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch in § 91 Abs. 2 SGB V geregelt.
Informationen zu den unparteiischen Mitgliedern und deren Stellvertretung: Mitglieder
Welche besonderen Aufgaben haben die unparteiischen Mitglieder?
Die unparteiischen Mitglieder sind stimmberechtigte Mitglieder des Plenums, haben darüber hinaus aber weitere Aufgaben. Jedes der unparteiischen Mitglieder hat den Vorsitz über drei der insgesamt neun Unterausschüsse und trägt die Prozessverantwortung für die hier beratenen Themen. Sie sind für 6 Jahre berufen.
Eines der unparteiischen Mitglieder hat zudem den Vorsitz des Gemeinsamen Bundesausschusses: Die oder der unparteiische Vorsitzende vertritt den Gemeinsamen Bundesausschuss gerichtlich und außergerichtlich, leitet die Sitzungen des Plenums und bereitet sie – gemeinsam mit den beiden weiteren unparteiischen Mitgliedern – vor. Der oder die Vorsitzende stellt zudem sicher, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die Fristen einhält, die gesetzlich für einige Aufgaben vorgesehen sind.
Informationen zu den unparteiischen Mitgliedern und deren Stellvertretung: Mitglieder
Was ist das „Plenum“ des Gemeinsamen Bundesausschusses?
Das Plenum ist das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses. Im Plenum wird über Richtlinienänderungen sowie über wichtige Verfahrensbeschlüsse abschließend beraten und abgestimmt. Es hat 13 stimmberechtigte Mitglieder und tagt ein- bis zweimal monatlich in öffentlicher Sitzung. Die Sitzungen werden online live übertragen.
Nähere Informationen zu den Stimmverteilungen, weiteren Sitzungsteilnehmern sowie dem Livestream der öffentlichen Sitzungen: Plenum
Wer sind die stimmberechtigten Mitglieder des Plenums?
Informationen zu den Mitgliedern und deren Stellvertretung sind auf unserer Website zu finden: Mitglieder
Wo tagt der Gemeinsame Bundesausschuss?
Die Sitzungen des Gemeinsamen Bundesausschusses finden im Gebäude der Geschäftsstelle statt: Gutenbergstr. 13 in 10587 Berlin
Sind die Sitzungen des Gemeinsamen Bundesausschusses öffentlich?
Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses ist das sogenannte Plenum: Diese Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Man kann als Gast an einer solchen Sitzung teilnehmen, nähere Informationen finden Sie unter Sitzungsanmeldung. Die öffentlichen Sitzungen werden aber auch online übertragen: Livestream und Mediathek
Die beschlussvorbereitenden Sitzungen in den neun Unterausschüssen und den zahlreichen Arbeitsgruppen sind hingegen nichtöffentlich. Dies ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch in § 91 SGB V geregelt.
Wann werden die Tagesordnungen der Plenumssitzungen veröffentlicht?
Die Tagesordnungen der öffentlichen Plenumssitzungen werden drei Wochen vor dem Sitzungstermin auf unserer Website veröffentlicht: Öffentliche Sitzungen
Es besteht auch die Möglichkeit, sich die Tagesordnungen zusenden zu lassen: G-BA-Infodienst
In welchen Gremien bereitet der Gemeinsame Bundesausschuss seine Entscheidungen vor?
Die Entscheidungen werden in der Regel in einem der neun Unterausschüsse vorbereitet. Sie legen dem Plenum einen sogenannten Beschlussentwurf vor – also eine Empfehlung, wie beispielsweise die langfristige Heilmittelverordnung oder die Früherkennung von Erkrankungen verbessert werden kann. Die Unterausschüsse selbst können zur Vorbereitung ihrer Beratungen Arbeitsgruppen einsetzen, die wissenschaftlichen Institute beauftragen oder Stellungnahmeverfahren einleiten.
Nähere Informationen: Unterausschüsse