Allgemeine Fragen zum Gemeinsamen Bundesausschuss
Wer ist der Gemeinsame Bundesausschuss?
In der gesetzlichen Krankenversicherung legen Gremien der sogenannten gemeinsamen Selbstverwaltung viele notwendige Details für das Leistungsangebot fest. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das höchste Gremium dieser gemeinsamen Selbstverwaltung. Hier arbeiten unter anderem Vertreterinnen und Vertreter von Institutionen der Krankenkassen, der Krankenhäuser und der niedergelassenen (Zahn-)Ärzteschaft zusammen.
Was bedeutet „Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung“?
Der Begriff der „Selbstverwaltung“ drückt aus, dass der Staat an einen „Verwaltungsträger“ Aufgaben delegiert hat, die dieser dann weitgehend unabhängig und eigenverantwortlich erfüllt. Im Gesundheitswesen zählen unter anderem die Kassenärztlichen Vereinigungen von Seiten der sogenannten Leistungserbringer und die gesetzlichen Krankenkassen als sogenannte Kostenträger zu den Selbstverwaltungsträgern. Wenn Selbstverwaltungsträger der Leistungserbringer und der Kostenträger in einem Gremium zusammenarbeiten und Beschlüsse fassen, die beide Seiten betreffen, wird es als „Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung“ bezeichnet. Beispiele sind neben dem Gemeinsamen Bundesausschuss auch der Bewertungsausschuss und auf Landesebene die Zulassungsausschüsse.
Warum gibt es den Gemeinsamen Bundesausschuss?
Ziel des Gesetzgebers ist es, allen gesetzlich Krankenversicherten eine „ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche“ Gesundheitsversorgung zur Verfügung zu stellen – unabhängig davon, in welcher einzelnen Krankenkasse jemand versichert ist. Mit der Definition und fortlaufenden Aktualisierung solcher Regelleistungen sind allerdings sehr viele Detailfragen verbunden. Deshalb legt der Gesetzgeber nur ganz allgemein fest, was zur Gesundheitsversorgung gehört – beispielsweise Krankenbehandlung, Heilmittel und Krebsfrüherkennung. Mit der Aufgabe, den Leistungsanspruch auf Basis von möglichst guten wissenschaftlichen Erkenntnissen näher auszugestalten, beauftragte der Gesetzgeber den Gemeinsamen Bundesausschuss.
Ein Überblick über die gesamten Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses ist auf seiner Website zu finden: Themen und Themenbereiche
Welche Vorgaben trifft der Gesetzgeber für den Gemeinsamen Bundesausschuss?
Der Gesetzgeber legt für den Gemeinsamen Bundesausschuss in einer Vielzahl von Paragraphen des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) fest,
- welche Aufgaben und Rechtsetzungskompetenzen er hat,
- welche Organisationen mitberaten und entscheiden,
- welche Schritte in den Beratungen einzuhalten sind,
- auf welcher Basis die Entscheidungen zu treffen sind und
- dass das Bundesministerium für Gesundheit die Rechtsaufsicht besitzt.
Im Fünften Buch Sozialgesetzbuch sind in § 91 SGB V beispielsweise die generellen Strukturen, die Stimmverteilung für Beschlüsse und Stellungnahmerechte geregelt. Viele der Aufgabenbereiche sind in § 92 SGB V aufgeführt.
Ein Überblick über die Aufgaben und deren Rechtsgrundlage sind auch auf der Website des Gemeinsamen Bundesausschusses dargestellt: Themen und Themenbereiche
Seit wann gibt es den Gemeinsamen Bundesausschuss?
Der Gemeinsame Bundesausschuss nahm seine Arbeit am 1. Januar 2004 auf. Grundlage war das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, kurz GKV-Modernisierungsgesetz.
Woher kommt der Name „Gemeinsamer Bundesausschuss“?
Der Name ist vom Gesetzgeber festgelegt worden. Der Gemeinsame Bundesausschuss löste 2004 die vier „nebeneinander“ arbeitenden Ausschüsse ab:
- Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
- Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen
- Ausschuss Krankenhaus
- Arbeitsgemeinschaft Koordinierungsausschuss
Was sind „Trägerorganisationen“ des Gemeinsamen Bundesausschusses?
Der Gemeinsame Bundesausschuss wird von vier großen Selbstverwaltungsorganisationen aus dem Gesundheitswesen gebildet. Sie werden auch als „Trägerorganisationen“ bezeichnet:
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)
- Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)
- Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)
Festgelegt ist das im Fünften Buch Sozialgesetzbuch, im § 91 Abs. 1 SGB V. Nähere Informationen zu den Mitgliedern, die von den Trägerorganisationen für das Beschlussgremium (Plenum) des Gemeinsamen Bundesausschuss benannt werden, finden Sie auf unserer Website: Mitglieder.
Vertreterinnen und -vertreter von Patienten- und Selbsthilfeorganisationen besitzen im Gemeinsamen Bundesausschuss Mitberatungs- und Antragsrechte, jedoch kein Stimmrecht. Gleiches gilt für die Bundesländer, die an den Beratungen für sie relevanter Themen teilnehmen.
Wer finanziert die Arbeit des Gemeinsamen Bundesausschusses?
Die Arbeit des Gemeinsamen Bundesausschusses wird aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert. Das geschieht über sogenannte Systemzuschläge: Pro stationärem sowie vertragsärztlichem und vertragszahnärztlichem Behandlungsfall wird die Vergütung der Leistungserbringer angehoben. Dieser Zuschlag wird dann an den Gemeinsamen Bundesausschuss überwiesen, der mit diesen Mitteln auch den Haushalt von zwei wissenschaftlichen Instituten finanziert.
Die jährlichen Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschuss zur Höhe der Systemzuschläge sowie die Jahresrechnungen sind veröffentlicht: Finanzierung
Geregelt ist die Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschuss im Fünften Buch Sozialgesetzbuch in § 91 Abs. 3 SGB V.
Hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Aufsicht?
Die Rechtsaufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss hat – so ist es im Fünften Buch Sozialgesetzbuch in § 91a SGB V geregelt – das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Das bedeutet, dass das BMG alle Richtlinienbeschlüsse dahingehend prüft, ob sich das Gremium im Rahmen seiner Rechtsetzungskompetenzen bewegt und ob die in der Verfahrensordnung festgelegten Schritte bis zum Beschluss eingehalten wurden. Eine inhaltliche Prüfung findet dabei nicht statt.
In § 94 SGB V sind die näheren Schritte für das Inkrafttreten der Beschlüsse geregelt. Beispielsweise ist hier festgehalten, dass das BMG Beschlüsse zur Änderung von Richtlinien in der Regel innerhalb von zwei Monaten beanstanden kann.
Nähere Informationen finden Sie auf unserer Website: Beschlussfassung
Welche Aufgaben hat die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses?
Zu den zentralen Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses gehört es, die von den Trägerorganisationen entsandten Gremienmitglieder juristisch und wissenschaftlich-methodisch zu beraten sowie die Sitzungen organisatorisch vor- und nachzubereiten. Eine Übersicht über die Abteilungen der Geschäftsstelle und deren Aufgaben finden Sie auf unserer Website: Geschäftsstelle
Der Geschäftsstelle ist zudem eine Stabsstelle Patientenbeteiligung angegliedert. Sie unterstützt organisatorisch und inhaltlich ausschließlich die Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter beim Gemeinsamen Bundesausschuss.
Was machen das IQWiG und IQTIG für den Gemeinsamen Bundesausschuss?
Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) und das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) sind fachlich unabhängige wissenschaftliche Institutionen. Sie unterstützen den Gemeinsamen Bundesausschuss dabei, seine Aufgaben zu erfüllen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann sie beauftragen, um beispielsweise den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu einer bestimmten Behandlungsmethode auszuwerten und ein Qualitätssicherungsverfahren vorzubereiten.
Nähere Informationen zur Spannbreite der möglichen Arbeitsaufträge: Einholung wissenschaftlicher Expertise
Alle Beauftragungen sind hier veröffentlicht: