FAQ zu den Informationspflichten der Kliniken in der aktuellen NUB-Runde ergänzt
Berlin, 29. September 2023 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat zum Verfahren nach § 137h SGB V seine Fragen und Antworten zur Informationspflicht der Kliniken ergänzt, die für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) mit Hochrisiko-Medizinprodukten Zusatzentgelte beim Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) beantragen. Erst vor wenigen Wochen hatte der G-BA über eine Fachnews an diese Informationspflicht der Kliniken erinnert. Als Reaktion darauf erreichten die G-BA-Geschäftsstelle Rückfragen einzelner Krankenhäuser zu weiteren Details. Mit den ergänzten FAQ (Frequently Asked Questions) zu diesem Thema auf der Website sollen die aufgekommenen und in der Versorgung offenbar noch zu wenig bekannten Punkte klargestellt werden.
Konkret geht es z.B. darum, dass nur zur erstmaligen NUB-Anfrage, die eine konkrete Untersuchungs- oder Behandlungsmethode mit einem Medizinprodukt der Klasse IIb oder III betrifft, eine Informationsübermittlungspflicht der Kliniken besteht. Dabei muss nur eine einzige der anfragenden Kliniken zu dieser konkreten Methode einvernehmlich mit dem Hersteller des Hochrisiko-Medizinprodukts eine Informationsübermittlung leisten. Es bedarf daher einer Abstimmung der Kliniken mit dem Hersteller, mit welcher Klinik er die Informationsübermittlung an den G-BA durchführen wird. Die Pflicht zur Informationsübermittlung besteht übrigens unabhängig davon, ob das InEK den Kliniken am Ende des NUB-Antragverfahrens ein Zusatzentgelt genehmigt oder nicht.
Ob eine Methode neu ist und ob dabei eingesetzte Hochrisiko-Medizinprodukte einen besonders invasiven Charakter haben, liegt nicht im Ermessen der antragstellenden Kliniken. Dies ermittelt der G-BA und trifft dazu einen Beschluss.