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Bedarfsplanung: Leistungen der Gruppenpsychotherapie werden berücksichtigt

Berlin, 7. April 2022 – Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bilden in der Bedarfsplanung eine eigene Fachgruppe – dies ist gesetzlich in § 101 Abs. 4 SGB V geregelt. Ob Ärztinnen und Ärzte als „überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätig“ einzustufen sind, ergibt sich aus den von ihnen abgerechneten Leistungen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 18. März 2022 in seiner Bedarfsplanungs-Richtlinie nachvollzogen, dass zwei neue Leistungen in die Psychotherapie-Richtlinie aufgenommen wurden, die es bei den Berechnungen zu berücksichtigen gilt: die „gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung“ und die „probatorischen Sitzungen im Gruppensetting“. Die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung ist ein niederschwelliges Angebot für Patientinnen und Patienten zur Vorbereitung auf eine Gruppenpsychotherapie und zur ersten Symptomlinderung. Probatorische Sitzungen können nun auch im Gruppensetting angeboten werden. Sie sind seit Oktober 2021 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) als abrechnungsfähige Leistungen gelistet.

Nachdem das Bundesministerium für Gesundheit den Beschluss rechtlich geprüft hat und er im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, treten die Änderungen rückwirkend zum 1. Oktober 2021 in Kraft.


Beschluss zu dieser Fachnews

Bedarfsplanungs-Richtlinie: Berücksichtigung der gruppenpsychotherapeutischen Leistungen bei der Feststellung des regionalen Versorgungsgrades für Vertragspsychotherapeuten

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