Qualitätssicherung hüftgelenknahe Femurfraktur: Zeitraum für Abschlag bei nicht eingereichten Qualitätsnachweisen festgelegt
Berlin, 22. April 2025 – Zum Qualitätsnachweisverfahren für Kliniken, die hüftgelenknahe Femurfrakturen (Oberschenkelhalsbrüche) behandeln, gibt es Präzisierungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) definierte jetzt, für welchen Zeitraum ein Abschlag in Höhe von 75 Prozent vorzunehmen ist. Ein solcher Abschlag greift, wenn Kliniken ihre Daten aus dem Nachweisverfahren auch nach zweimaliger Aufforderung nicht übermitteln. Neu ist:
- Der Abschlag gilt vom Tag nach Ablauf der zweiten Nachmahnfrist bis zum Tag der tatsächlichen Übermittlung der erforderlichen Daten.
Zum Hintergrund
Kliniken, die hüftgelenknahe Femurfrakturen behandeln, müssen bestimmte Mindestanforderungen einhalten. Der G-BA legt sie in der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL) fest. Stichtagsbezogen und regelmäßig müssen die Kliniken zwischen dem 15. November und dem 31. Dezember eines Jahres gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nachweisen, dass sie diese Mindestanforderungen eingehalten haben. Abweichungen müssen sie unverzüglich anzeigen. Die Krankenkassen können einen Abschlag in Höhe von 75 Prozent geltend machen, wenn Kliniken nach Ablauf einer zweimaligen Aufforderung mit jeweils 4-Wochen-Frist die erforderlichen Nachweise nicht abgegeben haben (§ 7 Abs. 7 QSFFx-RL). Die Höhe des Abschlags bezieht sich nun vom Tag nach Ablauf der zweiten Frist bis zum Tag der tatsächlichen Übermittlung der erforderlichen Daten der erbrachten Leistungen. Bislang war dies in der QSFFx-Richtlinie nicht eindeutig geregelt. Mögliche Interpretationen durch Kliniken und Krankenkassen sollen durch die Neuerung künftig vermieden werden.
Der jetzt getroffene Beschluss wird noch vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft und tritt dann nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Beschluss zu dieser Fachnews
Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur: Präzisierung des § 7 Absatz 7
Weiterführende Informationen
Thementext auf der G-BA-Website: Strukturqualitätsvorgaben