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Versorgungsforschung: Daten zum Darmkrebs- und Gebärmutterhalskrebs-Screening stehen für die sekundäre wissenschaftliche Nutzung zur Verfügung

Berlin, 14. April 2025 – Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können anonymisierte, aggregierte Daten aus den organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen zum Darmkrebs und zum Gebärmutterhalskrebs (Zervixkarzinom) nutzen. Damit bietet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die sogenannte sekundäre Datennutzung nun erstmals auch für die Forschung im Bereich der Früherkennung an. Bislang gab es diese Option nur für die datengestützte Qualitätssicherung. Verfügbar sind derzeit die Daten der beiden genannten Programme aus den Erfassungsjahren 2021 und 2022, die zuvor auch zur Evaluation beider Screening-Angebote genutzt wurden. Die entsprechenden Datensatzbeschreibungen hat der G-BA auf seiner Website veröffentlicht. Perspektivisch sollen auch das Mammographie-Screening und andere Früherkennungsmaßnahmen einbezogen werden. Hier steht der Zeitplan aber noch nicht fest.

Forschende, die sich ein genaueres Bild über die Art der verfügbaren Daten machen möchten, können sich neben den Datensatzbeschreibungen an der Richtlinie für die organisierten Früherkennungsprogramme orientieren, die in Abschnitt E die Fragestellungen und Datengrundlagen zu den Programmbeurteilungen auflistet.

Die Antragstellung beim G-BA

Interessierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler müssen für eine sekundäre Datennutzung einen Antrag beim G-BA stellen. Eine neue Themenseite auf der G-BA-Website informiert dazu – für Rückfragen wird dort eine eigene E-Mail-Adresse angegeben. Wichtig ist:

  • Antragsberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person. Der Antrag muss von der Person gestellt werden, die die Sekundärdaten dann auch nutzen wird.
  • Es muss eine Projektskizze mit Begründung zum Forschungsvorhaben eingereicht werden und eine Auflistung der dafür erforderlichen konkreten Daten.
  • Potenzielle Interessenkonflikte müssen in einer Selbsterklärung offengelegt werden.
  • Antragstellende müssen dem G-BA die Ergebnisse ihrer Forschung unverzüglich nach Veröffentlichung in Form wissenschaftlicher Publikationen zur Verfügung stellen.

Die Möglichkeit zur sekundären Datennutzung auch bei Früherkennungsprogrammen geht zurück auf das Krebsfrüherkennungs- und registergesetz (KFRG). Verankert ist das Thema in § 25a Abs. 5 SGB V.


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