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Mindestmengenregelungen: G-BA passt Liste der OPS-Kodes für den Leistungsbereich Rektumkarzinomchirurgie an

Berlin, 20. Februar 2025 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Änderung seiner Mindestmengenregelungen im Leistungsbereich „Chirurgische Behandlung bösartiger Neubildungen am Rektum und am Übergang vom Rektum zum Sigmadarm (Rektumkarzinomchirurgie)“ beschlossen. Die Änderungen beziehen sich auf die Kodegruppe 5-484** Rektumresektion unter Sphinktererhaltung des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS). Sie umfassen die ab dem 1. Januar 2025 anzuwendenden Kodes dieser Gruppe. Die vormals festgelegten Kodes 5-484.07, 5-484.17, 5-484.37, 5-484.57, 5-484.62, 5-484.66, 5-484.67, 5-484.69 und 5-484.x7 sind nun gestrichen.

Der G-BA hatte am 22. November 2024 eine Mindestmenge von 20 pro Jahr und Standort für die planbare chirurgische Behandlung des Rektumkarzinoms festgelegt. Ab dem Kalenderjahr 2029 hängt die Leistungsberechtigung eines Krankenhauses davon ab, ob diese Mindestmenge voraussichtlich erfüllt wird. In den Kalenderjahren 2025 und 2026 gilt übergangsweise keine Mindestmenge. In den Kalenderjahren 2027 und 2028 gilt dann eine Mindestmenge von 15 pro Jahr und Krankenhausstandort. Krankenhausträger müssen für das Kalenderjahr 2027 spätestens bis zum 7. August 2026 eine positive Prognose, dass die erforderliche Mindestmenge im Jahr 2027 erfüllt wird, gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen belegen. Die Landesbehörden können für eine Klinik eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn die flächendeckende Versorgung gefährdet sein könnte. Die Krankenkassen müssen diesem Vorgehen zustimmen.


Beschluss zu dieser Fachnews

Mindestmengenregelungen: Änderung der Nummer 13 der Anlage (Rektumkarzinomchirurgie)