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Zweitmeinung vor planbaren Aortenaneurysma-OPs: Bald auch durch Radiologinnen und Radiologen möglich

Berlin, 20. Dezember 2024 – Auch Radiologinnen und Radiologen dürfen künftig unter bestimmten Voraussetzungen vor planbaren Aortenaneurysma-Operationen als Zweitmeinende tätig werden. Voraussetzung ist eine besondere Expertise in endovaskulären Verfahren. Dies beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gestern über eine Änderung seiner Zweitmeinungs-Richtlinie. Bislang kamen als Zweitmeinende vor diesen Operationen nur Fachärztinnen und -ärzte der Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Inneren Medizin/Angiologie sowie der Inneren Medizin/Kardiologie in Frage. Sobald der heute getroffene Beschluss in Kraft tritt, können auch Radiologinnen und Radiologen bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung eine Abrechnungsberechtigung zur Abgabe einer Zweitmeinung beantragen.

Nachweis der besonderen Expertise

Folgende besondere Erfahrung im Zusammenhang mit endovaskulären Interventionen müssen Radiologinnen und Radiologen, die als Zweitmeinende tätig werden wollen, nachweisen:

  • mindestens 100 endovaskuläre Interventionen und
     
  • mindestens 20 einschlägige theoretische Fortbildungseinheiten im Umfang von je 45 Minuten

Das Verfahren zu den Aortenaneurysma-Operationen ist das 11. Zweitmeinungsverfahren, das als reguläre GKV-Leistung zur Verfügung steht. Erst seit Oktober 2024 ist es in Kraft. Es umfasst planbare offen-chirurgische oder endovaskuläre Operationsverfahren bei thorakalen, abdominalen oder thorakoabdominalen Aortenaneurysmen. Dazu zählen die Resektion und der Ersatz (Interposition) an der Aorta sowie die endovaskuläre Implantation von Stent-Prothesen. Zweitmeinungsverfahren entwickelt der G-BA im gesetzlichen Auftrag für planbare Eingriffe, bei denen insbesondere eine auffällige Mengenentwicklung zu beobachten ist.


Beschluss zu dieser Fachnews

Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren: Aufnahme einer neuen Fachrichtung zum Eingriff 11 (Eingriffe an Aortenaneurysmen) in den Besonderen Teil der Richtlinie

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