Verfahrensregeln des G-BA in Kraft: Neuer Abschnitt für Evaluation der Versorgung mit enteraler Ernährung ergänzt
Berlin, 20. Dezember 2024 – Die Verfahrensregeln des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Evaluation der Versorgung von gesetzlich Versicherten mit bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung sind heute in Kraft getreten. In der Verfahrensordnung sind nun die Details zur Evaluation geregelt, beispielsweise zu den Anforderungen an das Konzept, zur Datenerhebung und -auswertung sowie zur Bewertung der Versorgungssituation und zu den Berichtspflichten gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Im nächsten Schritt wird der G-BA das konkrete Evaluationskonzept beschließen, nach dem Daten zur Versorgungssituation strukturiert bei seinen Trägerorganisationen, wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften sowie Herstellern von Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung erhoben werden sollen. Mit der Datenerhebung soll zeitnah begonnen werden. Der G-BA wird die Fachöffentlichkeit dazu rechtzeitig informieren.
Regelmäßige Evaluation der Versorgungssituation und Berichte ans Ministerium
Gesetzlich Versicherte haben nach den in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) geregelten Voraussetzungen einen Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung (Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke). Laut dem gesetzlichen Auftrag soll der G-BA durch die Evaluation die Entwicklung dieser speziellen Leistungen regelmäßig untersuchen und seine Erkenntnisse in einem Bericht ans BMG übermitteln. Dafür gelten vorgegebene Fristen: Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der beschlossenen Verfahrensregeln muss der G-BA seinen ersten Evaluationsbericht beim BMG vorlegen. Danach folgt alle drei Jahre jeweils ein Bericht. Ergibt die Evaluation, dass Anpassungen der AM-RL erforderlich sind, um eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung zu gewährleisten, nimmt der G-BA diese innerhalb von zwei Jahren nach Übermittlung des Berichts an das BMG vor.
Die Evaluations- und Berichtspflicht des G-BA wurde mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) in § 31 Abs. 5 SGB V verankert. Mit diesem Gesetz wurde auch die vorherige Übergangsregelung zum Leistungsanspruch gesetzlich Versicherter auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung in die Regelversorgung überführt: Enterale Ernährung ist bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden normalen Ernährung verordnungsfähig, wenn eine Modifizierung der normalen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Unter die verordnungsfähigen Produktgruppen fallen Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung. Die Details zur Verordnungsfähigkeit sind in Abschnitt I der AM-RL geregelt.