Tirzepatid und Ritlecitinib als Lifestyle-Arzneimittel gelistet
Berlin, 20. September 2024 – Mit einem Beschluss von gestern hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zwei Wirkstoffe für folgende Indikationen als sogenannte Lifestyle-Arzneimittel gelistet:
- Tirzepatid (Mounjaro®) zur Indikation Gewichtsregulierung
- Ritlecitinib (Litfulo®) bei der Indikation Alopecia areata (Kreisrunder Haarausfall)
Mit der Listung in Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie vollzieht der G-BA den gesetzlichen Verordnungsausschluss für diese Indikationen formal nach. Für andere zugelassene Anwendungsgebiete gilt der Ausschluss nicht. So ist Tirzepatid weiterhin als GKV-Leistung zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 verordnungsfähig.
Übereinstimmung mit gesetzlichen Beispiel-Indikationen entscheidend
In seiner Beschlussbegründung stellt der G-BA noch einmal klar, dass eine Zuordnung zu den Lifestyle-Arzneimitteln nicht über den Krankheitswert der zugrundeliegenden Indikation definiert wird. Vielmehr ergibt sich die Zuordnung aus der Übereinstimmung der Anwendungsgebiete „Gewichtsreduktion“ und „Verbesserung des Haarwuchses“ mit den im Gesetz genannten Regelbeispielen zur Einordnung als sogenannte Lifestyle-Arzneimittel nach § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil B 6 KA 50/11 R vom 12. Dezember 2012) hat der G-BA hier keinen Ermessensspielraum. Die Zuordnung unter den gesetzlichen Ausschluss nach Anlage II wirkt daher lediglich deklaratorisch.
Der Beschluss des G-BA wird vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Beschluss zu dieser Fachnews
Arzneimittel-Richtlinie/Anlage II: Tirzepatid (Mounjaro®) und Ritlecitinib (Litfulo®)
Weiterführende Informationen
Thementext zum Verordnungsausschluss zu Lifestyle- Arzneimitteln auf der G-BA-Website