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Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Versorgung von Früh- und Reifgeborenen berücksichtigt nun aktuelle AWMF-Leitlinie – Ab dem Jahr 2027 anteiliger Wegfall des Vergütungsanspruchs beim Nichterfüllen von Mindestanforderungen

Berlin, 19. Juli 2024 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Versorgung von Früh- und Reifgeborenen (QFR-RL) inhaltlich weiterentwickelt: Zum einen hat er die Richtlinie leitliniengerecht aktualisiert. Damit basiert sie nun auf dem besten derzeit verfügbaren medizinischen Wissensstand. Zum anderen hat der G-BA auch Präzisierungen vorgenommen. Die bisherigen Personalvorgaben werden flexibler ausgestaltet. Dabei erfolgt auch eine weitere Konkretisierung der Pflegeschlüssel für die jeweiligen Pflegebedarfe. Ab dem Jahr 2027 entfällt zumindest anteilig der Anspruch auf Vergütung, wenn Krankenhausstandorte Mindestanforderungen nicht einhalten. Eingeflossen sind in die Weiterentwicklung der Richtlinie zudem Erkenntnisse, die sich aus dem Verfahren des „klärenden Dialogs“ mit jenen Krankenhausstandorten ergeben haben, die die Mindestanforderungen der Richtlinie nicht eingehalten hatten. Ebenso konnten Informationen berücksichtigt werden, die sich aus der Datenabfrage bei den Krankenhäusern zum Einhalten der Personalvorgaben (Strukturvorgaben) ergeben haben. Den Beschlussentwurf hatten die drei unparteiischen hauptamtlichen Mitglieder des G-BA dem Plenum zur Abstimmung vorgelegt.

Neu in der Richtlinie: Sanktionen beim Nichterfüllen von Mindestanforderungen ab 2027

Basis für die Weiterentwicklung der Richtlinie ist die aktuelle Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) e. V. „Empfehlungen für die strukturellen Voraussetzungen der perinatologischen Versorgung in Deutschland“. Die fachlichen Vorgaben der aktuellen Leitlinie mit dem höchsten Empfehlungsgrad werden von der Richtlinie als Mindestanforderungen bezogen auf die jeweilige Stufe der perinatologischen Versorgung übernommen. Ab dem Jahr 2027 erfolgt bei Krankenhausstandorten, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, für die konkret von der Nichterfüllung betroffenen Tage eine anteilige Kürzung der Vergütung. Die genauen Berechnungsschritte werden in den Tragenden Gründen zum Beschluss anhand von Beispielrechnungen dargestellt. Anders verhält es sich mit den sogenannten weiteren Qualitätsanforderungen: Ein Nichterfüllen der weiteren Qualitätsanforderungen wird erfasst, führt jedoch nicht zu einem Vergütungswegfall.

Die QFR-RL definiert ein Stufenkonzept der perinatologischen Versorgung in Krankenhäusern. Sie regelt verbindliche Mindestanforderungen an die Versorgung der früh- und reifgeborenen Kinder und definiert Kriterien für eine Zuweisung von Schwangeren an Krankenhäuser, die sich strikt am Risikoprofil der Frauen oder des Kindes ausrichten.


Beschluss zu dieser Fachnews

Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene: Änderungen in §§ 1 bis 13 sowie der Anlagen 1 und 2