Fach­news | Quali­täts­si­che­rung

Inkraft­treten: Zweit­mei­nung bei bestimmten Eingriffen am Herzen

Berlin, 31. Mai 2022 Der Beschluss des Gemein­samen Bundes­aus­schusses (G-BA), der den Anspruch von Versi­cherten auf eine ärzt­liche Zweit­mei­nung vor Herz­ka­the­ter­un­ter­su­chungen und Abla­tionen am Herzen regelt, ist in Kraft getreten. Ambu­lant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte können somit bei den Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gungen eine Geneh­mi­gung bean­tragen, Zweit­mei­nungen abgeben und gegen­über den gesetz­li­chen Kran­ken­kassen abrechnen zu dürfen. Pati­en­tinnen und Pati­enten sind bei Indi­ka­ti­ons­stel­lung auf den Anspruch einer Zweit­mei­nung hinzu­weisen.

Zweit­mei­nungs­ge­bende Fach­ärz­tinnen und Fach­ärzte

Die Zweitmeinungs-​Richtlinie des G-BA regelt in § 7, welche Anfor­de­rungen zweit­mei­nungs­ge­bende Ärztinnen und Ärzte gene­rell hinsicht­lich ihrer Quali­fi­ka­tion und Unab­hän­gig­keit erfüllen müssen. Eingriffs­spe­zi­fisch sind weitere Anfor­de­rungen fest­ge­legt.

Um eine Geneh­mi­gung für Zweit­mei­nungen bei Herz­ka­the­ter­un­ter­su­chungen und Abla­tionen am Herzen zu erhalten, müssen sie neben der Erfül­lung der gene­rellen Anfor­de­rungen in einer der folgenden Fach­rich­tungen quali­fi­ziert sein:

  • Innere Medizin und Kardio­logie
  • Innere Medizin mit Schwer­punkt Kardio­logie
  • Kinder- und Jugend­me­dizin mit Schwer­punkt Kinder-​Kardiologie
  • Kinder- und Jugend­me­dizin mit Schwer­punkt Kinder- und Jugend-​Kardiologie

Beschluss zu dieser Fach­news

Richt­linie zum Zweit­mei­nungs­ver­fahren: Aufnahme von kathe­terge­stützten elek­tro­phy­sio­lo­gi­schen Herz­un­ter­su­chungen und Abla­tionen am Herzen als Eingriffe in den Beson­deren Teil der Richt­linie

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