ASV: Einheitlichere Qualitätsanforderungen
Berlin, 29. November 2023 – Für Ärzteteams der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gelten einheitlichere Qualitätsanforderungen. Einige Vorgaben, die bis jetzt nur für Vertragsärztinnen und -ärzte galten, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in die ASV übernommen. Es handelt sich dabei um die Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V. Ein Beschluss des G-BA dazu wurde heute im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt zum 1. März 2024 in Kraft. Damit können die erweiterten Landesausschüsse die Qualifikationen in Kliniken und Praxen einheitlicher prüfen.
Qualifikationsanforderungen gelten nun als erbracht, wenn mindestens eine Fachärztin oder ein Facharzt in der Einrichtung sie erfüllt. Erfüllen heißt, dass eine Kollegin oder ein Kollege über die geforderte Facharztbezeichnung oder Weiterbildungsbefugnis verfügt, weitere leistungsspezifische Qualitätsanforderungen erfüllt oder im fraglichen Gebiet eine KV-Abrechnungsgenehmigung besitzt. Die Qualifikation liegt auch vor, wenn ASV-Klinikärztinnen und -ärzte in einem entsprechenden Zentrum arbeiten, das nach G-BA-Kriterien zertifiziert wurde.
Neben den allgemeinen Anforderungen hat der G-BA auch leistungsspezifische Vorgaben in einen neuen Anhang zu § 4a der ASV-Richtlinie aufgenommen; in einem ersten Schritt für Langzeit-EKG, Strahlendiagnostik und -therapie sowie Koloskopie. Schrittweise wird der G-BA den Anhang weiter ergänzen. Für noch nicht übernommene Leistungen gelten bis dahin die Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V in der ASV entsprechend.
Beschluss zu dieser Fachnews
Weiterführende Informationen
Mehr zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung auf der Website des G-BA
Praxisnachrichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu diesem Thema