Anlage IX: Festbetragsgruppenbildung


Weiterführende Informationen

Ein Dokument, in dem sämtliche Festbetragsgruppen zusammengefasst sind, liegt zurzeit nicht vor.

Vom Gemeinsamen Bundesausschuss werden Gruppen mit den selben Wirkstoffen (1. Stufe), Gruppen mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen (2. Stufe) sowie Gruppen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen (3. Stufe) gebildet. Außerdem sind die notwendigen rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder andere geeignete Vergleichsgrößen für die Festsetzung der Festbeträge enthalten. (§ 35 Abs. 1 Satz 5 SGB V)