Anlage II: Lifestyle Arznei­mittel

Anlage zur Richtlinie:
Arzneimittel-​Richtlinie
Letzte Änderung:
08.02.2025

Weiter­führende Informa­tionen

Nach § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V dürfen Arznei­mittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebens­qualität im Vordergrund steht, nicht zu Lasten der GKV verordnet werden. Ausgeschlossen sind insbesondere auch Arznei­mittel, die zur Abmagerung oder Zügelung des Appetits oder zur Regulierung des Körper­ge­wichts dienen. Weiterhin nennt das Gesetz Medikamente, die der Raucher­ent­wöhnung, der Verbes­serung des Haarwuchses, der Behandlung der erektilen Dysfunktion und der Steigerung der sexuellen Potenz dienen. Da es sich dabei um Arznei­mittel handelt, deren Einsatz im Wesent­lichen durch die private Lebens­führung bedingt ist, ist jeder Verbraucher für deren Finanzierung selbst verant­wortlich. Der G-BA hat den gesetz­lichen Auftrag, Einzel­heiten zu diesen Arznei­mitteln in der Arzneimittel-​Richtlinie zu regeln.