Presse­mit­teilung | Veranlasste Leistungen

Corona-​Pandemie: G-BA aktiviert bundes­ein­heitliche Sonder­regeln für verordnete Leistungen

Berlin, 30. Oktober 2020 – Angesichts der exponentiell steigenden Corona-​Infektionszahlen in Deutschland hat der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) heute weitere zeitlich befristete bundes­ein­heitliche Sonder­re­ge­lungen bei ärztlich verordneten Leistungen aktiviert. Sie gelten bundes­ein­heitlich vom 2. November bis zum 31. Januar 2021 und werden, je nachdem, wie sich das Pandemie­ge­schehen in Deutschland entwickelt, vom G-BA nochmals verlängert. Inhaltlich knüpft der G-BA an die bereits aus den Frühjahrs­monaten bewährten Ausnah­me­mög­lich­keiten im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen an. Die heute beschlossenen Regelungen ergänzen insbesondere die bereits geltenden Sonder­re­ge­lungen im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen: telefo­nische Krankschreibung bei leichten Atemwegs­er­kran­kungen (Oktober 2020) und Kranken­trans­port­fahrten von COVID-​19-positiven Versicherten (seit Frühjahr 2020).

„Die Corona-​Pandemie verlangt von uns allen, umsichtig und weitsichtig zu agieren. Nur zusammen werden wir die kommenden Wochen der Kontakt­be­schrän­kungen erfolgreich meistern. Auch wenn es schwerfällt, das Gebot der Stunde ist jetzt, unnötige persönliche Kontakte in allen Bereichen zu vermeiden. Das gilt vor allem auch zum Schutz jener Menschen, die aufgrund von bestimmten Vorerkran­kungen ein erhöhtes Risiko mitbringen, sich mit dem Coronavirus zu infizieren. Für die Gesund­heits­ver­sorgung heißt das nun: Wir müssen jene notwendigen Anstren­gungen und Maßnahmen ergreifen, die das Infekti­ons­risiko verringern, ohne dass kranke Menschen auf wichtige Behand­lungen verzichten müssen. Damit weder der Weg in eine Praxis noch der Aufenthalt dort zur Gefahr wird, sollen Ärztinnen und Ärzte Folgever­ord­nungen für häusliche Kranken­pflege sowie Heil- und Hilfsmittel nach telefo­nischer Anamnese ausstellen können. Gleiches gilt für die Verordnung von Kranken­trans­porten. Weitere Änderungen betreffen z. B. die Fragen, wie lange eine Verordnung gültig ist und wann sie bei der Krankenkasse vorgelegt werden muss. Zudem können bestimmte verordnete Leistungen aus dem Bereich der Heilmit­tel­ver­sorgung bis Ende Januar 2021 auch wieder als Videobe­handlung angeboten werden. Wir sind sicher, dass diese Sonder­re­ge­lungen nicht nur den Patien­tinnen und Patienten helfen, sondern auch den Mitarbei­te­rinnen und Mitarbeitern der medizi­nischen Praxen, um die Anforde­rungen der Corona-​Pandemie bestmöglich zu meistern“, so Prof. Josef Hecken, unpartei­ischer Vorsit­zender des G-BA.

Diese neuen Sonder­re­ge­lungen werden vom 2. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 die bereits bestehenden bundes­weiten Ausnah­me­re­ge­lungen ergänzen:

  • Videobe­handlung

Eine Behandlung kann auch als Videobe­handlung stattfinden, wenn dies aus therapeu­tischer Sicht möglich ist und die Patientin oder der Patient damit einver­standen ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -​ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychia­trische häusliche Kranken­pflege können mit Einwil­ligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.

  • Verord­nungen nach telefo­nischer Anamnese

Folgever­ord­nungen für häusliche Kranken­pflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen auch nach telefo­nischer Anamnese ausgestellt werden. Vor-​aussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.

Gleiches gilt für Verord­nungen von Kranken­trans­porten und Kranken­fahrten. Sie sind ebenso aufgrund telefo­nischer Anamnese möglich.

  • Verlän­gerung der Vorlagefrist für Verord­nungen

Die Frist zur Vorlage von Verord­nungen bei der Krankenkasse wird für häusliche Kranken­pflege, spezia­li­sierte ambulante Pallia­tiv­ver­sorgung und Soziotherapie von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.

  • Erleichterte Vorgaben für Verord­nungen

Heilmittel-​Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungs­un­ter­brechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus wurden die Vorgaben für bestimmte Fristen bei Verord­nungen im Bereich der häuslichen Kranken­pflege angepasst: Folgever­ord­nungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgever­ord­nungen für häusliche Kranken­pflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorüber­gehend eine länger­fristige Folgever­ordnung von häuslicher Kranken­pflege nicht begründet werden.

Der Beschluss tritt nach der Veröffent­lichung im Bundes­an­zeiger mit Wirkung zum 2. November 2020 in Kraft.

Hintergrund

Der G-BA hatte in einem Grundla­gen­be­schluss vom 17. September 2020 festgelegt, welche Ausnah­me­re­ge­lungen für ärztlich verordnete Leistungen aktiviert werden können, wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infekti­ons­zahlen durch das Coronavirus kommt und Schutz­maß­nahmen greifen. Dabei setzen Ausnah­me­be­schlüsse nach § 9 Absatz 2a der Geschäfts­ordnung des G-BA Beschrän­kungs­konzepte in sogenannten Risiko­ge­bieten voraus, die abhängig vom jeweiligen Landesrecht auf regionaler oder auf Landesebene beschlossen werden.

In seiner Plenumssitzung vom 15. Oktober 2020 hatte sich der G-BA darauf verständigt, auf Basis des genannten Grundla­gen­be­schlusses über die Aktivierung entspre­chender Sonder­re­ge­lungen für ärztlich verordnete Leistungen zu beraten und spätestens am 5. November 2020 hierzu zu beschließen. Angesichts der aktuellen Entwicklung des Infekti­ons­ge­schehens hat der G-BA es für notwendig gehalten, die regionalen Sonder­re­ge­lungen nunmehr für alle 16 Bundes­länder anzuwenden. Daher hat er keine regional begrenzten, sondern bundesweit geltende Sonder­re­ge­lungen beschlossen. In Vorbereitung des Beschlusses konnten alle Bundes­länder eine Stellungnahme abgeben.

Der Beschluss wurde aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 Geschäfts­ordnung des G-BA im schrift­lichen Abstim­mungs­ver­fahren gefasst. Das Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­terium als Aufsichts­instanz ist vorab darüber informiert worden.


Beschluss zu dieser Presse­mit­teilung

Richtlinien über veranlasste Leistungen auf Basis des Grundla­gen­be­schlusses zu räumlich begrenzten und zeitlich befristeten Sonder­re­ge­lungen vom 17.09.2020: COVID-​19-Epidemie – Befristete bundes­ein­heitliche Sonder­re­ge­lungen