Presse­mit­teilung | Veranlasste Leistungen

Verordnung von ambulanten Leistungen: G-BA passt befristete Corona-​Sonderregelungen erneut an

Berlin, 29. Juni 2020 – Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) hat am Montag in Berlin die Frist für den Beginn einer Heilmit­tel­be­handlung nach einer vertrags­ärzt­lichen oder -​zahnärztlichen Verordnung für gesetzlich Kranken­ver­si­cherte von 14 Tagen auf 28 Tage verlängert. Damit soll einem in den Praxen möglicherweise bestehenden Terminstau bei Heilmit­tel­be­hand­lungen, die bedingt durch die Corona-​Pandemie nicht begonnen werden konnten, entgegen­gewirkt werden. Die Sonder­re­gelung gilt bis zum 30. September 2020. Ab dem 1. Oktober 2020 gilt mit Inkraft­treten der neuen Heilmittel-​Richtlinien künftig regelhaft die Frist von 28 Tagen zum Beginn einer Heilmit­tel­be­handlung.

Ebenfalls bis zum 30. September 2020 verlängerte der G-BA die Sonder­re­gelung, wonach Kranken­trans­port­fahrten zu nicht aufschiebbaren, zwingend notwendigen ambulanten Behand­lungen von nachweislich an COVID-​19-Erkrankten keiner vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen. Dies gilt auch für Versicherte, die aufgrund einer behörd­lichen Anordnung unter Quarantäne stehen.

Auslaufen von Sonder­reg­lungen zum 1. Juli 2020

Das Abflachen der Neuinfek­tionen und die umfassende Rücknahme der Einschrän­kungen des öffent­lichen Lebens erlauben eine schrittweise Rückkehr zur regulären Patien­ten­ver­sorgung in den vertrags­ärzt­lichen und -​zahnärztlichen Praxen. Sollte sich die Infekti­ons­dynamik wieder beschleunigen, wird der G-BA auch kurzfristig neue Sonder­re­ge­lungen beschließen.

Folgende Sonder­re­ge­lungen laufen zum 1. Juli 2020 aus:

  • Verlängerte Frist zur Vorlage von Verord­nungen

Die Frist zur Vorlage von Verord­nungen von häuslicher Kranken­pflege, spezia­li­sierter ambulanter Pallia­tiv­ver­sorgung sowie Soziotherapie bei der Krankenkasse beträgt künftig wieder 3 Tage statt 10 Tage.

  • Folgever­ord­nungen nach telefo­nischer Anamnese

Folgever­ord­nungen für häusliche Kranken­pflege, für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, Kranken­transporte und Kranken­fahrten sowie Heilmittel (letztere auch von Zahnärz­tinnen und Zahnärzten verordnete) können nicht länger nach telefo­nischer Anamnese ausgestellt werden. Ebenso kann die Verordnung nicht länger postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.

  • Weitere Regelungen zu Folgever­ord­nungen im Bereich der häuslichen Kranken­pflege

Im Bereich der häuslichen Kranken­pflege können Folgever­ord­nungen nicht länger für bis zu 14 Tage rückwirkend erfolgen. Die Begründung der Notwen­digkeit bei einer länger­fristigen Folgever­ordnung von häuslicher Kranken­pflege und die 3-​Tages-Frist zur Ausstellung der Folgever­ordnung sind nun wieder zu berück­sichtigen.

Die Beschlüsse wurden aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 Geschäfts­ordnung des G-BA im schrift­lichen Abstim­mungs­ver­fahren gefasst. Sie treten nach Nichtbe­an­standung des Bundes­mi­nis­teriums für Gesundheit zum 1. Juli 2020 in Kraft.


Beschluss zu dieser Presse­mit­teilung

Verlän­gerung und Anpassung der Sonder­re­ge­lungen aufgrund der COVID-​19-Pandemie