Presse­mit­teilung | Methoden­be­wertung

Balneo­pho­to­therapie zur Behandlung von Neurodermitis wird GKV-​Leistung

Berlin, 20. März 2020 – Die Balneo­pho­to­therapie als synchrone oder asynchrone Photoso­le­therapie wird Leistung der gesetz­lichen Kranken­ver­si­cherung (GKV) für Patien­tinnen und Patienten, die an mittel­schwerer bis schwerer Neurodermitis leiden. Einen entspre­chenden Beschluss zur Aufnahme in die vertrags­ärztliche Versorgung fasste der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) am Freitag in Berlin. Grundlage dafür waren Studien, die einen höheren Nutzen der Balneo­pho­to­therapie gegenüber der trockenen UV-​Bestrahlung bei Neurodermitis nachweisen konnten. Für Patien­tinnen und Patienten, die jünger als 18 Jahre sind, liegen keine Studien­ergebnisse vor. Deshalb soll die Indika­ti­ons­stellung für diese Patien­ten­gruppe nur nach sorgfältiger Prüfung der zur Verfügung stehenden Behand­lungs­mög­lich­keiten erfolgen. Die Balneo­pho­to­therapie kombiniert Wannenbäder unter Zusetzung verschiedener Substanzen, wie beispielsweise Salz, mit UV-​Lichttherapie, die entweder während (synchron) oder nach dem Bad (asynchron) appliziert wird.

Neurodermitis (auch atopisches Ekzem oder atopische Dermatitis genannt) ist eine chronische, nicht ansteckende Hauter­krankung, die mit Hautaus­schlag und zumeist starkem Juckreiz verbunden ist. Je nach Schwere der Erkrankung kann die Lebens­qualität erheblich eingeschränkt sein. Eine Behandlung kann die Krankheit nicht heilen, aber die Beschwerden erheblich verringern.

Der Beschluss zur Änderung der Richtlinie Methoden vertrags­ärztliche Versorgung (MVV-​RL) tritt nach Nichtbe­an­standung durch das Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit und Veröffent­lichung im Bundes­an­zeiger in Kraft. Die Balneo­pho­to­therapie kann als ambulante Leistung erbracht werden, nachdem der Bewertungs­aus­schuss über die Höhe der Vergütung im Einheit­lichen Bewertungs­maßstab entschieden hat.

Hintergrund – Bewertung der Balneo­pho­to­therapie

Der G-BA ist vom Gesetzgeber beauftragt zu entscheiden, welchen Anspruch gesetzlich Kranken­ver­si­cherte auf medizi­nische Untersuchungs-​ und Behand­lungs­me­thoden haben. Im Rahmen eines struktu­rierten Bewertungs­ver­fahrens überprüft der G-BA, ob Methoden oder Leistungen für eine ausrei­chende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berück­sich­tigung des allgemein anerkannten Standes der medizi­nischen Erkenntnisse in der vertrags­ärzt­lichen und/oder stationären Versorgung erforderlich sind. Im Ergebnis entscheidet der G-BA darüber, ob und inwieweit – d. h. für welche genaue Indikation und unter welchen qualitäts­si­chernden Anforde­rungen – eine Behand­lungs­methode ambulant und/oder stationär zulasten der gesetz­lichen Kranken­ver­si­cherung (GKV) angewendet werden kann.

Die Bewertung der Balneo­pho­to­therapie zum Einsatz in der vertrags­ärzt­lichen Versorgung erfolgte auf Antrag der KBV für die asynchrone Balneo­pho­to­therapie und des AOK-​Bundesverbands für die synchrone Balneo­pho­to­therapie. Mit dem Einschluss zur Behandlung der mittel­schweren bis schweren Psoriasis als vertrags­ärztliche GKV-​Leistung war sie in Teilen abgeschlossen worden. Für die Indikation atopisches Ekzem war das Verfahren aufgrund der nicht hinrei­chenden Belege zu einem möglichen Nutzen bzw. Schaden der Methode in Erwartung noch ausste­hender Studien­ergebnisse zwischen­zeitlich ausgesetzt worden.

Am 15. Februar 2018 hatte der G-BA die Wieder­aufnahme der Beratungen zur Überprüfung der synchronen Balneo­pho­to­therapie bei atopischem Ekzem beschlossen. Das Institut für Qualität und Wirtschaft­lichkeit im Gesund­heitswesen (IQWiG) legte den vom G-BA beauftragten Rapid Report im November 2018 vor. Neben den Ergebnissen des IQWiG berück­sichtigte der G-BA bei seiner Entschei­dungs­findung die Auswertung der anlässlich der Veröffent­lichung des Beratungs­themas eingegangenen Einschät­zungen einschließlich der dort benannten Literatur sowie die Stellung­nahmen, die in zwei Stellung­nah­me­ver­fahren zum Beschluss­entwurf eingeholt wurden.


Beschluss zu dieser Presse­mit­teilung

Richtlinie Methoden vertrags­ärztliche Versorgung: Balneo­pho­to­therapie bei atopischem Ekzem