Pressemitteilung | Qualitätssicherung

G-BA-Vorsitzender: Presseerklärung der DKG zwar „wortgewaltig“, aber leider in der Sache dünn und irreführend

Berlin, 23. September 2019 – Zur Presseerklärung der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG) vom 21. September 2019 zum Thema Personalbemessung in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung erklärte der unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), Prof. Josef Hecken, am Montag in Berlin:

„Die Presseerklärung der DKG ist sehr bedauerlich, weil sie den Beschluss des G-BA zur Erstfassung der Richtlinie zur Personalbemessung in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung vom vergangenen Donnerstag nur rudimentär wiedergibt und damit einen durchweg falschen Eindruck über deren Inhalt erweckt.
Bei der in der Wortwahl völlig überzogenen Darstellung hat die DKG einen ganz wesentlichen Aspekt entweder völlig vergessen oder bewusst ignoriert, der für die öffentliche Beurteilung von entscheidender Bedeutung ist:

Wir haben beschlossen, dass die Unterschreitung der Personalmindestvorgaben, die wir zur deutlichen Qualitätsverbesserung in der stationären psychiatrischen Versorgung festgelegt haben, zukünftig nur dann sanktioniert werden, wenn sie einrichtungsbezogen in einem Zeitraum von drei Monaten nicht erfüllt werden. Das war auch das Petitum, das im Stellungnahmeverfahren von den Expertinnen und Experten gefordert wurde, um Kliniken die notwendige Flexibilität im Personaleinsatz zu geben, wenn in einzelnen Behandlungseinheiten besonders intensiv zu betreuende Patienten behandelt werden müssen und in anderen Einheiten eine temporäre Personalreduzierung aufgrund der Schweregrade vertretbar erscheint. 
Das ist der entscheidende Punkt, der Flexibilität gibt und Sanktionen eben nicht an starre Stationsstrukturen knüpft.

Was wir durch den mehrheitlich mit Zustimmung der Patientenvertretung und der Länder gefassten Beschluss verlangen, ist nicht mehr und nicht weniger als die stationsbezogene Dokumentation einer angemessenen Personalausstattung in den jeweiligen Versorgungseinheiten, die aber völlig losgelöst von dem Sanktionsinstrumentarium ist. Damit wird sichergestellt, dass die einrichtungsbezogene Messung der Mindestpersonalausstattung nicht dazu führt, dass besonders sensible Versorgungsbereiche wie z.B. die Gerontopsychiatrie oder Intensivversorgungsbereiche nicht dauerhaft personell unterversorgt werden, wie dies in der Vergangenheit häufig der Fall war. Denn ein Einrichtungsbezug bei der Einhaltung der Mindestvorgaben kann theoretisch dazu führen, dass manche Einheiten sehr gut personell ausgestattet sind und andere völlig unzureichend. Dies wäre eine Unterversorgung und Gefährdung der Patientinnen und Patienten in den schlecht ausgestatteten Bereichen, die ich für unverantwortlich und unvertretbar halte. Deshalb hat diese Dokumentation überhaupt nichts mit „Kontrollwut“ oder der Verhinderung von modernen Versorgungsangeboten zu tun, sondern ist schlicht und ergreifend dem Patientenschutz geschuldet. Ich finde es sehr bedauerlich, dass dies zum einen von der DKG nicht akzeptiert wird und zum anderen in der erwähnten Presseerklärung so undifferenziert dargestellt wird.

Was die DKG zudem völlig vergisst, ist, dass wir nicht einfach die alte Psychiatrie-Personalverordnung fortgeschrieben haben, die ein Personalbemessungsinstrument war und keine Mindestvorgaben enthalten hat.“

Hintergrund

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 19. September 2019 die Erstfassung einer Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik beschlossen. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) hatte der G-BA den Auftrag erhalten, verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal festzulegen.


Weiterführende Informationen

Der am 19. September 2019 abschließend beratene Beschluss wird voraussichtlich Anfang Oktober hier zur Verfügung gestellt.