Presse­mit­teilung | Methoden­be­wertung

Organi­siertes Darmkrebs-​Screening startet

Berlin, 18. April 2019 – Das neu organi­sierte Programm zur Früherkennung von Darmkrebs kann nach Abschluss der notwendigen Umsetzungs­schritte in der kommenden Woche starten. Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) hatte das bereits bestehende Früherken­nungs­angebot inhaltlich und organi­sa­torisch weiter­ent­wickelt: Da wissen­schaftliche Daten zeigen, dass Männer im Vergleich zu Frauen ein höheres Risiko haben, an Darmkrebs zu erkranken, wird Männern nun ab einem Alter von 50, und nicht wie bisher ab 55 Jahren, eine Darmspie­gelung angeboten. Wie bisher können auch Tests auf nicht sichtbares Blut im Stuhl in Anspruch genommen werden.

Alle Versicherten werden zukünftig mit Erreichen des Alters von 50 Jahren von ihrer Krankenkasse zur Teilnahme am Darmkrebs-​Screening eingeladen, weitere Einladungen erfolgen – sofern Versicherte nicht widersprechen – jeweils mit dem Erreichen des Alters von 55, 60 und 65 Jahren. Der 1. Einladungs­stichtag ist der 1. Juli 2019. Die mit dem Einladungs­schreiben verschickte Versicher­ten­in­for­mation legt ausführlich die Vor- und Nachteile der Teilnahme an der Darmkrebs-​Früherkennung, die verschiedenen Untersu­chungs­mög­lich­keiten und den Ablauf der Untersu­chungen dar. Die Wahrnehmung des neuen Screening-​Angebots ist jedoch nicht an den Erhalt eines Einladungs­schreibens gekoppelt.

Die vom G-BA für Frauen und Männer spezifisch entwickelten Versicher­ten­in­for­ma­tionen stehen den Kassen­ärzt­lichen Vereini­gungen und den Kranken­kassen bereits zur Verfügung, weitere Bestel­lungen sind über das Online-​Bestellsystem jederzeit möglich.

Arztpraxen, die die Versicher­ten­in­for­ma­tionen für Beratungs­ge­spräche zum Darmkrebs-​Screening benötigen, beziehen diese über ihre jeweilige Kassen­ärztliche Vereinigung.

Das neu organi­sierte Programm zur Früherkennung von Darmkrebs

Anspruchs­be­rechtigt sind gesetzlich kranken­ver­si­cherte Personen ab dem Alter von 50 Jahren. Ab diesem Zeitpunkt besteht auch ein einmaliger Anspruch der Versicherten auf eine ärztliche Beratung über Ziel und Zweck des Programms zur Früherkennung von Darmkrebs. Die Beratung kann von allen Vertrags­ärz­tinnen und Vertrags­ärzten angeboten werden, die Darmkrebs­früh­erkennung oder Gesund­heits­un­ter­su­chungen durchführen.

Das organi­sierte Darmkrebs-​Screening enthält folgende Untersu­chungs­an­gebote:

  • Im Alter von 50 bis 54 Jahren können Frauen und Männer jährlich einen immuno­lo­gischen Test (iFOBT) auf occulte (nicht sichtbare) Blutspuren im Stuhl durchführen lassen.
  • Ab einem Alter von 50 Jahren haben Männer Anspruch auf zwei Früherken­nungs­ko­lo­skopien (Darmspie­ge­lungen) im Mindest­abstand von zehn Jahren. Wenn das Angebot erst ab dem Alter von 65 Jahren wahrge­nommen wird, hat man Anspruch auf eine Früherken­nungs­ko­lo­skopie.
  • Ab einem Alter von 55 Jahren haben Frauen Anspruch auf zwei Früherken­nungs­ko­lo­skopien im Mindest­abstand von zehn Jahren. Wenn das Angebot erst ab dem Alter von 65 Jahren wahrge­nommen wird, besteht der Anspruch auf eine Früherken­nungs­ko­lo­skopie.
  • Ab einem Alter von 55 Jahren haben Frauen und Männer alle zwei Jahre Anspruch auf einen immuno­lo­gischen Test (iFOBT), solange noch keine Früherken­nungs­ko­lo­skopie in Anspruch genommen wurde.
  • Bei auffälligen Stuhltests besteht der Anspruch auf eine Abklärungs­ko­lo­skopie.

Neben den Programm­in­halten, einem Einladungs­schreiben und jeweils einer Versicher­ten­in­for­mation für Frauen und für Männer hat der G-BA zudem die Voraus­set­zungen für die Infrastrukturen zur Programm­or­ga­ni­sation und -​umsetzung geregelt. So wird eine unabhängige Vertrau­ens­stelle eingesetzt, die personen­be­zogene Daten der Versicherten pseudony­misiert. Eine zentrale Widerspruchs­stelle nimmt die Widersprüche von Versicherten gegen die Nutzung ihrer Daten zur Beurteilung der Programm­qualität an.

Hintergrund – Organi­sierte Krebsfrüh­erken­nungs­pro­gramme

Der G-BA hatte am 19. Juli 2018 die Erstfassung der Richtlinie für organi­sierte Krebsfrüh­erken­nungs­pro­gramme mit einem besonderen Teil für das Darmkrebs-​Screening beschlossen. Der Beschluss trat nach Nichtbe­an­standung durch das Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit und Bekannt­machung im Bundes­an­zeiger am 19. Oktober 2018 in Kraft. Nachdem der Bewertungs­aus­schuss über die Höhe der Vergütung im Einheit­lichen Bewertungs­maßstab (EBM) entschieden hat, können die Versicherten die neuen Leistungen ab dem 19. April 2019 in Anspruch nehmen. Eine Übergangs­re­gelung hatte sicher­ge­stellt, dass bisherige Leistungen zur Früherkennung von Darmkrebs gemäß der jetzigen Krebsfrüherkennungs-​Richtlinie (KFE-​RL) solange gelten, bis eine Anpassung des EBM für ärztliche Leistungen an die Inhalte der neuen Richtlinie für organi­sierte Krebsfrüh­erken­nungs­pro­gramme (oKFE-​RL) erfolgt ist.

Rechts­grundlage für diese Richtlinie ist § 25a SGB V, der durch das Gesetz zur Weiter­ent­wicklung der Krebsfrüh­erkennung und zur Qualitäts­si­cherung durch klinische Krebsre­gister (Krebsfrüherkennungs-​ und -​registergesetz ((KFRG) vom 09. April 2013) neu in das SGB V eingeführt wurde. Mit diesem Gesetz griff der Gesetzgeber zentrale Empfeh­lungen des Nationalen Krebsplans zur Weiter­ent­wicklung der Krebsfrüh­erkennung auf und schuf gesonderte Regelungen auch für den Bereich der gesetz­lichen Kranken­ver­si­cherung. Untersu­chungen zur Früherkennung von Krebser­kran­kungen (nach § 25 Absatz 2 SGB V), für die es von der Europäischen Kommission veröffent­lichte Europäische Leitlinien zur Qualitäts­si­cherung von Krebsfrüh­erken­nungs­pro­grammen gibt, sollen als organi­sierte Krebsfrüh­erken­nungs­pro­gramme angeboten werden. Der G-BA hat die Aufgabe, das Nähere über die Durchführung solcher organi­sierten Krebsfrüh­erken­nungs­pro­gramme durch Richtlinien zu bestimmen.