Presse­mit­teilung | Qualitäts­si­cherung

G-BA fasst Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus neu

Berlin, 18. Oktober 2012 – Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) hat am Donnerstag eine Neufassung der für stationär tätige Fachärz­tinnen und Fachärzte, Psycho­lo­gische Psycho­the­ra­peu­tinnen und -​therapeuten sowie Kinder-​und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­peu­tinnen und -​psychotherapeuten geltenden Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus (FKH-R) beschlossen. Darin werden vor allem Zeitraum und Umfang der Fortbil­dungs­ver­pflichtung sowie das Nachweis­ver­fahren verbindlich geregelt.

Der bisherige Normtext wurde auch auf der Grundlage von externen Hinweisen grundlegend überar­beitet, um Auslegung und Umsetzung der Regelungen zu verein­fachen. Neben der Konkre­ti­sierung von Textpassagen, beispielsweise zum fortbil­dungs­ver­pflichteten Personenkreis, wurde auch das Nachweis­ver­fahren vereinfacht, indem die Vorgaben des G-BA mit den bereits bestehenden Regelungen zur Fortbil­dungs­pflicht harmonisiert wurden. Dabei handelt es sich zum einen um die Pflicht zur fachlichen Fortbildung der Vertragsärzte (§ 95d SGB V) und zum anderen um die berufs­recht­lichen Regelungen, die in den länder­spe­zi­fischen Berufs-​ und Fortbil­dungs­ord­nungen der Kammern festgelegt sind.

Der G-BA hat die gesetzliche Aufgabe (§ 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V), für zugelassene Kranken­häuser Regelungen über die im Abstand von fünf Jahren zu erbrin­genden Nachweise über die Erfüllung der Fortbil­dungs­pflichten der Fachärz­tinnen und Fachärzte, der Psycho­lo­gischen Psycho­the­ra­peu­tinnen und Psycho­the­ra­peuten sowie der Kinder-​ und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­peu­tinnen und -​psychotherapeuten festzulegen.

Die Regelungen einschließlich der tragenden Gründe werden auf der Website des G-BA veröffentlicht und treten am 1. Januar 2013 in Kraft.


Beschluss zu dieser Presse­mit­teilung

Neufassung der Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus: Harmoni­sierung mit den vertrags­ärzt­lichen und berufs­recht­lichen Regelungen zur Fortbil­dungs­pflicht