Gemeinsamer Bundesausschuss schränkt Verordnungsfähigkeit von Clopidogrel zu Lasten der GKV ein
Siegburg/Berlin, 19. Januar 2007 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) beauftragt, eine Nutzenbewertung von Clopidogrel vorzunehmen. Eine Teilfrage galt dem Einsatz in der Monotherapie zur Sekundärprophylaxe bei Patienten mit Gefäßkrankheiten. Das IQWiG kam zu dem Ergebnis, dass in diesem Anwendungsgebiet von Clopidogrel im Vergleich zu Acetylsalicylsäure ein Zusatznutzen lediglich für eine bestimmte Patientengruppe wissenschaftlich belegt ist. In der Umsetzung dieser Empfehlung hat der G-BA am Donnerstag in Berlin den Beschluss gefasst, dass der Wirkstoff Clopidogrel – bis auf diese Ausnahme – in diesem Anwendungsgebiet künftig nicht mehr zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung GKV verordnungsfähig ist. Die Bewertung des IQWiG zum Nutzen der Kombinationstherapie von Clopidogrel mit Acetylsalisylsäure bei Herzerkrankungen liegt noch nicht vor und wird im Laufe des Jahres erwartet.
Die Entscheidung wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Hintergrund:
Der G-BA kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind sowie insbesondere, wenn ein Arzneimittel unzweckmäßig oder einen andere wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Das IQWiG als unabhängiges wissenschaftliches Institut leitet dem G-BA seine Ergebnisse als Empfehlung zu. Auf der Internetseite des IQWiG www.iqwig.de sind sowohl Abschlussbericht als auch weitere Informationen zur Nutzenbewertung von Clopidogrel veröffentlicht.
Beschluss zu dieser Pressemitteilung
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 10 (Clopidogrel) (siehe Beschluss vom 21.02.2008)