Pressemitteilung | Arzneimittel

G-BA ermöglicht Impfschutz auch bei Lieferengpässen

Berlin, 5. August 2021 – Damit es für gesetzlich Versicherte durch Lieferengpässe bei Impfstoffen nicht zu Versorgungsproblemen kommt, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine Schutzimpfungs-Richtlinie angepasst. Neu in der Richtlinie ist nun, dass bei einem Lieferengpass in bestimmten Fällen auch Kombinationsimpfstoffe mit einem zusätzlichen Antigen zur Anwendung kommen können, auch wenn die Impfung mit dem zusätzlichen Antigen ansonsten nicht wirtschaftlich wäre. Bei Impfungen gegen Pneumokokken und Gürtelrose (Herpes zoster) sollen Ärztinnen und Ärzte hingegen die Impfung verschieben. Anlass für diese Änderung sind die aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut, die für die häufigsten Lieferengpässe bei Standard- und Auffrischungsimpfungen für alle Altersgruppen herausgegeben wurden.

Lieferengpässe bei Impfstoffen werden in Deutschland auf den Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) gelistet. Diese Informationen basieren auf Mitteilungen der pharmazeutischen Unternehmen, die einen Lieferengpass melden, sobald die Auslieferung eines Impfstoffes für mindestens 14 Tage unterbrochen ist. Sofern vorhanden, listet das PEI zudem Impfstoffe mit vergleichbarer Antigen-Zusammensetzung auf, die von den Ärztinnen und Ärzten verwendet werden können. Für die häufigsten bzw. relevantesten Lieferengpässe greifen zukünftig automatisch die neuen Empfehlungen der STIKO, die vorschlagen, ob und wie alternativ ein Impfschutz sichergestellt werden kann. Ziel ist es, gerade im Säuglings- und Kleinkindalter eine rechtzeitige Immunisierung zu unterstützen.

G-BA vollzieht Empfehlungen der STIKO in der Richtlinie nach

Ärztinnen und Ärzte können laut der Schutzimpfungs-Richtlinie bereits jetzt ganz regulär bei entsprechender Indikation sowohl Einzel- als auch Kombinationsimpfstoffe einsetzen. Der G-BA stellt darüber hinaus nun leistungsrechtlich klar: Sind künftig die Impfstoffe gegen Tetanus/Diphtherie/Keuchhusten (Pertussis), Masern/Mumps/Röteln oder Hepatitis B für Arztpraxen durch einen gemeldeten Lieferengpass nicht verfügbar, kann alternativ auf eine Impfstoffkombination mit einem zusätzlichen Antigen ausgewichen werden, um eine zeitgerechte Impfung zu ermöglichen.

Der STIKO-Empfehlung folgt der G-BA auch in jenen Fällen, bei denen ein Lieferengpass nicht durch einen alternativen Impfstoff aufgefangen werden kann: Kommt es zu Engpässen beim 23-valenten Pneumokokken-Polysaccharid-Impfstoff oder beim adjuvantierten Herpes-zoster-Totimpfstoff (gegen Gürtelrose), sollen Ärztinnen und Ärzte die Impfungen verschieben und keine alternativen Impfstoffe verwenden.

Sonderfall: Schutzimpfungen gegen Grippe

Die alternative Empfehlung der STIKO bei Lieferengpässen hinsichtlich des sog. Hochdosis-Impfstoffes gegen Grippe kann der G-BA in seiner Richtlinie erst im kommenden Jahr umsetzen. Bis Ende März 2022 besteht durch eine Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums bereits der Anspruch auf den Einsatz anderer Grippeimpfstoffe. Tritt die Rechtsverordnung außer Kraft, wird der G-BA die entsprechende STIKO-Empfehlung zur Grippeschutzimpfung im Falle eines Lieferengpasses umsetzen.

Hintergrund: Schutzimpfungs-Richtlinie

Der G-BA muss spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung der STIKO-Empfehlung eine Entscheidung zur Umsetzung in seiner Schutzimpfungs-Richtlinie treffen. Anders sieht es mit fachlichen Hinweisen der STIKO aus. Die Frist von zwei Monaten beginnt erst mit Veröffentlichung der wissenschaftlichen Begründung der STIKO im Epidemiologischen Bulletin (hier: Epidemiologisches Bulletin 23/2021 vom 10. Juni 2021). Auf Basis der STIKO-Empfehlungen legt der G-BA die Einzelheiten zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in der Schutzimpfungs-Richtlinie fest. Mit besonderer Begründung kann der G-BA hierbei von einer Empfehlung der STIKO abweichen.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen zu Lieferengpässen von Impfstoffen