Bundessozialgericht bestätigt erneut Vorrang der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
Siegburg, 4. Dezember 2006 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat das Recht, in Richtlinien die Verordnung von Heilmitteln verbindlich zu regeln. Das hat das Bundessozialgericht am 29. November 2006 entschieden (B 6 KA 7/06 R). Das Gericht bestätigte mit seiner Entscheidung erneut die Rechtsauffassung des G-BA, dass die Richtlinien Vorrang vor Rahmenempfehlungen haben – in diesem Falle vor denjenigen der Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer und der gesetzlichen Krankenkassen.
„Der Vorrang der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vor Rahmenempfehlungen ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag, durch Richtlinien das Wirtschaftlichkeitsgebot zu konkretisieren. Dies hat das Bundessozialgericht mit seinem Urteil erneut bestätigt“, sagte Dr. Rainer Hess, unparteiischer Vorsitzender des G-BA heute in Siegburg. „Auch die Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit Heilmitteln kann nicht durch unverbindliche Rahmenempfehlungen, sondern nur durch verbindliche Richtlinien gewährleistet werden.“
Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts ergibt sich, dass der G-BA in seiner Heilmittel-Richtlinie nicht nur einen Katalog verordnungsfähiger Heilmittel festzulegen hat. Darüber hinaus darf er auch Regelungen zum Inhalt der einzelnen Heilmittel einschließlich Umfang und Häufigkeit ihrer Anwendung treffen. Die von den Spitzenverbänden der Heilmittelerbringer und der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbarten Rahmenempfehlungen können insoweit nur ergänzende Bestimmungen vorsehen. Der Gestaltungsspielraum der Rahmenempfehlungs-Partner wird dadurch nicht gesetzwidrig eingeschränkt.
Mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts wurde die Revision der Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände gegen ein Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28. September 2005 zurückgewiesen (S 19 KA 38/03). In diesem Urteil war der Vorrang der Richtlinie des G-BA vor den Rahmenempfehlungen zur Heilmittelerbringung festgestellt worden. Bereits im Mai des Jahres hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass die Richtlinie des G-BA zur häuslichen Krankenpflege Art und Umfang der verordnungsfähigen Pflegemaßnahmen regeln darf (31. Mai 2006 – B 6 KA 69/04 R).