Pressemitteilung | Psychotherapie und psychiatrische Versorgung

Gemeinsamer Bundesausschuss schließt Bewertungsverfahren über Gesprächspsychotherapie ab - Auch tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie Verhaltenstherapie sollen nach wissenschaftlichen Kriterien überprüft werden

Siegburg, 22. November 2006 – Wirksamkeit und Nutzen der Gesprächspsychotherapie ist für die Behandlung der wichtigsten psychischen Erkrankungen - mit Ausnahme der Depression - nicht wissenschaftlich belegt. Deshalb hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Dienstag in Siegburg beschlossen, dass diese Behandlungsform auch künftig nicht als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angewandt werden kann.

In der wissenschaftlichen Literatur konnte nur für Patienten mit Depressionen ein Beleg dafür gefunden werden, dass die Gesprächspsychotherapie genauso gut hilft, wie die derzeit in der GKV zur Verfügung stehenden Verfahren. Eine breite Versorgungsrelevanz ist jedoch ein wesentliches Kriterium für die Aufnahme eines Psychotherapieverfahrens in den GKV-Leistungskatalog, weil nur so sichergestellt ist, dass ein Psychotherapeut die häufigsten psychischen Erkrankungen behandeln kann.

Für die Prüfung der Gesprächspsychotherapie kamen zum ersten Mal die Kriterien der evidenzbasierten Medizin gemäß der Verfahrensordnung des G-BA zur Anwendung. Das Ergebnis - kein ausreichender Nutzenbeleg für die Gesprächspsychotherapie – war für Leistungserbringer, Kassen- und Patientenvertreter gleichermaßen überraschend. Um dem Einwand zu begegnen, dass die bereits in der GKV befindlichen Verfahren bisher nicht nach den Kriterien der evidenzbasierten Medizin geprüft wurden, hat der G-BA deshalb seine Absicht bekräftigt, auch diese - nämlich die tiefenpsychologisch fundierte und die analytische Psychotherapie und die Verhaltenstherapie - seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend zu überprüfen.

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Entscheidungsgrundlagen des G-BA:
Bevor eine psychotherapeutische Behandlungsform Kassenleistung wird, bewertet der G-BA diese – ebenso wie andere medizinische Behandlungsmethoden – nach einem festgelegten einheitlichen Verfahren. Überprüft wird, ob Methoden zur Behandlung bestimmter Erkrankungen für Patienten einen Nutzen haben, und ob sie medizinisch notwendig und wirtschaftlich sind. Das Ergebnis der Bewertung in Form einer zusammenfassenden Literaturübersicht gibt hierzu Auskunft und ist Entscheidungsgrundlage für den G-BA. Aus den Berichten wird ersichtlich, für welche Erkrankungen ein Nutzen nachgewiesen ist und ob das überprüfte Psychotherapieverfahren eine gewisse Bandbreite abdeckt.

Im Rahmen der GKV besteht für Versicherte Anspruch auf Kostenübernahme für zwei unterschiedliche Psychotherapierichtungen, die psychoanalytisch begründeten Verfahren und die Verhaltenstherapie. Insgesamt nutzen etwa 300 000 Patienten pro Jahr eine ambulante Psychotherapie.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Psychotherapie-Richtlinien (Gesprächspsychotherapie) (siehe Beschluss vom 24.04.2008)